Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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AUusn aihme der Versagung K. 29. Litt. d.) übertragen werden, was aber nur 
bei Posten von der Menge, wie F. 3Z. bestimmt worden, statt sinden darf, so“ 
stelle der erste Eigenthümer zwei Certisikate in der gewöhnlichen Art aus. Mit diesem 
melder sich derlenige, auf dessen Konto die Waaren übergehen, unter Beifügung 
##ner Eingangs-Anmeldung (§. 15.) in der Buchhalterei. Auf den Grund 
des Cerkifikats erfolgt dort die Abschreibung vom Konto des ersten Eigenthümers, 
und auf den Grund der Anmeldung die Anschreibung zum Konto desjenigen, an den 
die Waare übergeht. Die Anmeldung und ein Exemplar des Certiftkats erhälr 
derselbe zurück, ersterec zur Aufbewahrung, letzteres zur Aushändigung an den 
Verkäufer. Einer Gestellung solcher Waaren zur Revision bedarf es bei der 
Ueberkragung nicht. In wiefern für die Erhöhung des Gefällekredits, welche 
dem zweiten Konto-Inhaber dadurch zu Theil wird, besondere Sicherheitsbestellung 
zu verlangen, bleibt dem Ermessen der Sreuerverwaltung vorbehalten. 
§. 48. Nach beendigtem Meßgeschäft erfolgt die Abrechnung mit dem Abrechnung 
Konto-Inhaber, nach Maaßgabe der Abschreibungen, welche auf den Grund der mir dem 
.. . . . K-.- 
Ceknsikake(HH.37.b-s«.)undderenBesiands-Dcklaratcottcn(H.45.)vom »Ist-ftp ok- 
Konto erfolgt sind. ** 
Zu diesem Behuf fertigt der Konto-Inhaber die Abrechnungs-Anmeldung 
nach dem anliegenden Muster E. an, und legt solche der Buchhalterei mit der 
&darin abzugebenden Versicherung vor, daß die rabattfähige Waare während der 
Messe wirklich abgesetzt worden sey. 
Waaren, welche nach §F. 11. zum Genuß des Meßrabatks im Falle ihres 
Verkaufs zum innern Verbrauch auf der Messe berechtigt sind, haben keinen 
Anspruch auf diesen Rabatt, wenn sie unverkauft geblieben, und der Verkäufer 
sie für eigne Rechnung zurückbehdlt. Waaren dieser Art müssen in der Ab- 
rechnungs-Anmeldung besonders angegeben werden. 
Sollten dem Verkäufer bei der Abrechnung sämmtliche von ihm während 
der Messe ausgestellte Certiftkate noch nicht als erledigt (F. 38.) wieder zuge- 
gangen, und follte der Waarenansgang bei der Buchhalterei noch nicht vollständig 
vermerkt seyn, so kann dessen ungeachtet die Abschreibung sämmtlicher Waaren, 
worüber von ihm Certiftkate ertheilt und die Duplikate derselben zur Meßbuch- 
halterei befördert worden sind G. 34.), erfolgen, wenn der Verkckufer für den Betrag 
der Abgaben von den auf unerledigte Cerrifikate verkauften Waaren überhaupt 
G. 10.), oder nach Abzug des Rabatts C. 11.), Sicherheit bestell#, welches ver- 
langk werden kann. 
Werden die fehlenden Certifikake innerhalb vier Wochen, vom Tage der 
Abrechnung anu, nicht beigebracht, so wird die karifmäßige Abgabe (. 9. 10.), 
oder die um den Rabatt ermäßigte Steuer (K. 11.), nachträglich vom Verkäufer 
eingezogen. 
(No. 4368.) K. 49.
	        
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