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AUusn aihme der Versagung K. 29. Litt. d.) übertragen werden, was aber nur
bei Posten von der Menge, wie F. 3Z. bestimmt worden, statt sinden darf, so“
stelle der erste Eigenthümer zwei Certisikate in der gewöhnlichen Art aus. Mit diesem
melder sich derlenige, auf dessen Konto die Waaren übergehen, unter Beifügung
##ner Eingangs-Anmeldung (§. 15.) in der Buchhalterei. Auf den Grund
des Cerkifikats erfolgt dort die Abschreibung vom Konto des ersten Eigenthümers,
und auf den Grund der Anmeldung die Anschreibung zum Konto desjenigen, an den
die Waare übergeht. Die Anmeldung und ein Exemplar des Certiftkats erhälr
derselbe zurück, ersterec zur Aufbewahrung, letzteres zur Aushändigung an den
Verkäufer. Einer Gestellung solcher Waaren zur Revision bedarf es bei der
Ueberkragung nicht. In wiefern für die Erhöhung des Gefällekredits, welche
dem zweiten Konto-Inhaber dadurch zu Theil wird, besondere Sicherheitsbestellung
zu verlangen, bleibt dem Ermessen der Sreuerverwaltung vorbehalten.
§. 48. Nach beendigtem Meßgeschäft erfolgt die Abrechnung mit dem Abrechnung
Konto-Inhaber, nach Maaßgabe der Abschreibungen, welche auf den Grund der mir dem
.. . . . K-.-
Ceknsikake(HH.37.b-s«.)undderenBesiands-Dcklaratcottcn(H.45.)vom »Ist-ftp ok-
Konto erfolgt sind. **
Zu diesem Behuf fertigt der Konto-Inhaber die Abrechnungs-Anmeldung
nach dem anliegenden Muster E. an, und legt solche der Buchhalterei mit der
&darin abzugebenden Versicherung vor, daß die rabattfähige Waare während der
Messe wirklich abgesetzt worden sey.
Waaren, welche nach §F. 11. zum Genuß des Meßrabatks im Falle ihres
Verkaufs zum innern Verbrauch auf der Messe berechtigt sind, haben keinen
Anspruch auf diesen Rabatt, wenn sie unverkauft geblieben, und der Verkäufer
sie für eigne Rechnung zurückbehdlt. Waaren dieser Art müssen in der Ab-
rechnungs-Anmeldung besonders angegeben werden.
Sollten dem Verkäufer bei der Abrechnung sämmtliche von ihm während
der Messe ausgestellte Certiftkate noch nicht als erledigt (F. 38.) wieder zuge-
gangen, und follte der Waarenansgang bei der Buchhalterei noch nicht vollständig
vermerkt seyn, so kann dessen ungeachtet die Abschreibung sämmtlicher Waaren,
worüber von ihm Certiftkate ertheilt und die Duplikate derselben zur Meßbuch-
halterei befördert worden sind G. 34.), erfolgen, wenn der Verkckufer für den Betrag
der Abgaben von den auf unerledigte Cerrifikate verkauften Waaren überhaupt
G. 10.), oder nach Abzug des Rabatts C. 11.), Sicherheit bestell#, welches ver-
langk werden kann.
Werden die fehlenden Certifikake innerhalb vier Wochen, vom Tage der
Abrechnung anu, nicht beigebracht, so wird die karifmäßige Abgabe (. 9. 10.),
oder die um den Rabatt ermäßigte Steuer (K. 11.), nachträglich vom Verkäufer
eingezogen.
(No. 4368.) K. 49.