Steuer Ra-
batt, Durch-
Jgangs-Abga-
ben und Meß-
Kosten.
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#. 49. Die Ert ittelung und Festsetzung des Steuerbetrages von den nicht
abgeschriebenen Waaren geschieht nach Vorschrift der laufenden Erhebungsrolle.
Bei den hierunter begriffenen rabattfähigen Waaren (G. 11.) wird von diesem Betrage,
soweit derselbe von wirklich während der Messe verkauften Waaren, und nicht von
solchen zu entrichten bleibt, die für Rechnung des Eigenthümers oder Konto-Inha-
bers in den freien Verkehr übergehen, dem Verkäufer der im §F. 11. bewilligte Steuer-
Erlaß abgeschrieben. Außerdem hat der Verkaufer von dem ins Ausland versandten
und überhaupt dahin zurückgegangenen Theile der kontirten Waaren die Durchgangs=
Abgabe mit einem halben Thaler vom Zentner Reingewicht (§. 10.), und von
sämmtlichen zum Eingange angemeldeten kontirten Waaren einen Beitrag zu den
Meßkosien von Fünf Silbergroschen für den Zentner Brutto zu erlegen. it diesen
Zahlungen wird derselbe an die Meßsteuer-Amtskasse rrrwesem,
§. 50. Vergehungen gegen die zur Sicherung der Steuer ertheilten Vor-
schriften, werden nach den Besimmmungen der Zollordnung vom 20sten Mai 1818.
und deren spätere Deklarationen, mit folgenden, aus der Meßverfassung sich erge-
benden, Modifikationen geahndet:
a) der F. 121. der Zollordnung findet auch auf diejenigen Gewerbtreibenden
Aunwendung, welche bei dem Meß-Steueramte die auszuführenden Mesßgüter
in Ansehung der Beschaffenheit oder des im Tarif bestimmten Maaßstabes
unrichtig angeben,
b) Unmeichtigkeiten bei der Deklaration derjenigen kontirten Meßgüter, welche als
Besiand am Meßorte verbleiben sollen (F. 15.), ziehen die im S. 124. der Zoll-
Ordnung festgesetzten Ordnungssirafen nach sich.
) Bei allen in Bezug auf Meßguͤter stattgefundenen Zollvergehen ist die nachzu-
zahlende Steuer und die verwirkte Strafe nach dem vollen Tarifsatze der jedes-
maligen Erhebungsrolle, ohne Abzug des bei dem Meßverkauf eintretenden
Rabatts, abzumessen.
4) Die durch die W. 113. und 114. der Zollordnung für Wiederholungsfälle ange-
ordnete Schrfung der im §. 111. bestimmte Strafe soll bei Zollvergehen im
Meßverkehr nur dann eintreten, wenn sowohl in dem vorausgegangenen, als
im neu zu bestrafenden Falle dem Schuldigen die Absicht beizumessen ist, dem
Staate tubige Abgaben betrüglich zu entziehen.
J) Jede Verkürzung der Meßkosten -Abgabe soll, außer der Nachzahlung der
verkürzten Abgabe, mit einer Geldbuße geahndet werden, welche auf den vier-
fachen Betrag der verkürzten Abgabe festzusetzen st.
f) Wer durch urichtige Rugaben über seine persönlichen Verhältnisse oder über
seine Waaren, ein Meßkonto über letztere, auf welches er nach den Bestim-
inungen dieser Meßordnung keinen Anspruch hat, zu erschleichen unternimmt,
wird dadurch des Rechts, ein Meßkonto zu erlangen, auf immer verlustig
(. 110. und 141. der Zollordnung), und soll außerdem den durch seine
unrichtige Angaben wirklich erlangten Meßrabatt nachzahlen, und dessen Betrag
vierfach als Strafe entrichten.
6) Die unter f. bestimmten Nachtheile treffen auch denjenigen, der in der Abrech-
nungs-Anmeldung den unverkauft gebliebenen, aber für eigene Rechnung
zurückbehaltenen, nicht zu dem unversleuerten Besiande übergehenden Theil der
kontirten Meßwaaren besonders anzugeben unterläßt. g. 51.