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6. 51. Soweit gegenwärtige Ordnung nicht für das Meßverfahren beson= Meßver-
dere Bestimmungen enthält, kommen Hinsichts des Verkehrs mit fremden Gegen= fabren und
ständen überall Se Vorschriften der Zollordnung vom 26ften Mai 1818. und die Bebhrden.
spätern darauf bezüglichen Verordnungen zur Amwendung.
K 52. Die Meß-Abfertigungen werden von dem hierzu gebildeten Meß-
Steueramte verrichtet, dei die Besugnisse eines Haupt-Steueramts in Bezug hier-
auf zustehen.
Die Leitung der Meßgeschäfte überhaupt geschieht zundchst durch die Regie-
rungs-Meßverwaltungs-Deputation, welcher sämmtliche zur Ausführung des
Meßdienstes bestellte Beanren untergeordnet sind.
Das Meß-Steueramt besorgt zugleich die Abfertigung der von fremden
Messen mit Anspruch auf steuerfreien Wiedereingang nach dem Regulativ vom Zlsten
August 1825. unverkauft zurückkommenden inländischen Fabrikate.
Zur Instruktion der Meßsteuer-Prozesse, wohin auch die Untersuchungen
wegen unrichtiger Eingangs-Deklarationen des Waarenführers (F. 14.) gehören, ist
ein besonderer Beamte besiummt, dem nöthigenfalls der Haupramec-Lussullarius
zur Hülfe tritt.
Die Abfassung der Resolute oder die Verweisung der Sache zum gerichtlichen
Verfahren, so weit der Gegenstand sich nicht zur Entscheidung des Meß-Steuer-
Amts eignet, geschieht durch die Regierungs-Abtheilung für die Verwaltung der
indirekren Steuern.
Zum Beistande der Meßverwaltungs-Deputation, Konsultirung über Meß-
und Handels-Verhältnisse, zur Gnescheidung von Zweifeln über den Ursprung von
Waaren, und für ähnliche in die Meßverwaltung einschlagende Gegenstände besteht
eine Meßhandels-Kommission, welche auf besondere Einladung der Meßverwal-
tungs-Deputation, unter dem Vorsitze eines Mitgliedes der letztern, zusammentritt.
Auch einzelne Kaufleute können zur Abgabe ihres sachkundigen Gutachtens über
bestimmte Gegenstände ausgefordert werden, und ist leber der auf der Messe Han-
delsgeschäfte betreibt, und folglich an den Vortheilen des Meßverkehrs Theil nimmt,
auf gleiche Weise, wie die Gesetze einen Jeden zur Ablegung gerichtlicher Zeugnisse
verpflichten, diesen Obliegenheiten nachzukommen verbunden.
Nach gegenwärtiger Meßordnung haben sich die Behörden und Jedermann,
der davon betroffen wird, zu achten.
Berlin, den Züsien Mai 1832.
Der Minister des Innern
für Handel und Gewerbe. Der Finanzminister. Der Justizminister.
v. Schuckmann. Maassen. Mühler.
Jahrgang 1832. — (No. 1363.) Aa A.