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2) In denjenigen Faͤllen, wo einem Koͤniglichen Konsulate ein
nicht auf den Hafen seines Wohnorts beschraͤnkter groͤßerer
Bezirk angewiesen ist, haben die Schiffe, welche zwar inner-
halb dieses Bezirks, aber in einem Vor- oder Nebenhafen, wo
weder der Konsul, noch ein Vize--Konsul residirt, einlaufen,
nur dann die Konsulat-Gebühr zu entrichten, wenn sie in den
Fall kommen, die amtlichen Funktionen des Konsulaks in
Anspruch zu nehmen.
3) Hinsichtlich der dem Konsulate zu Helsingör zustehenden Gebühr
hat es bei den Bestimmungen vom 12ten März 1829. sein
Bewenden, wonach an selbiges von jedem den Sund passirenden
Schiffe 10 Sgr. zu entrichten sind.
II. Gebühren für besondere amtliche Verrichtungen.
1)) Für die Aufnahme einer neuen Musterrollll .
2)FükAbändetungeneinerMustmolle........·............. .
3)FürAufnahmeeinesSeepkotestes......»..................
4) Für Ertheilung oder Beglaubigung eines Ursprungs= oder
Gesundheitsattestes, imgleichen für Beglaubigung von Unter-
schriften oder Abschrifren anderer Dokument
In sofern von einem Versender mehrerer mit demselben
Schiffe abzusendender Gegenstände für ein jedes derselben
ein dergleichen Attest verlangt wird, sind für jedes die Anzahl
von fünf übersteigende Attest unrr ...
zu entrichten.
5) Für Aufnahme oder Attestirung von Vollmachten
6) Für Ausstellung eines Reisepasses. .................
7)BisikungeinesNeisepasses................................
ad 6 und 7 bei Matrosen, Handwerksburschen und andern
Unvermögeden
8) Für Ertheilung von Certifikaten über Handels= und Schiffahrts-
Gegenstände, imgleichen Legalisationen von Akten und Kon-
trakten, welche Preußische Unterthanen am Orte des Konsulats
unter sich errichten, in den im H9. VIII. des Konsulat-Regle-
ments vom 18ten September 1796. vorgesehenen Fallen.
9) Fur Abschriften von im Konsulate aufgenommenen Verhand-
lungen, die nicht gebrochene Folioseiititt ...
Preußisch
Kourant.
Ktl.
ser. pf.
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Hin-