Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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2) In denjenigen Faͤllen, wo einem Koͤniglichen Konsulate ein 
nicht auf den Hafen seines Wohnorts beschraͤnkter groͤßerer 
Bezirk angewiesen ist, haben die Schiffe, welche zwar inner- 
halb dieses Bezirks, aber in einem Vor- oder Nebenhafen, wo 
weder der Konsul, noch ein Vize--Konsul residirt, einlaufen, 
nur dann die Konsulat-Gebühr zu entrichten, wenn sie in den 
Fall kommen, die amtlichen Funktionen des Konsulaks in 
Anspruch zu nehmen. 
3) Hinsichtlich der dem Konsulate zu Helsingör zustehenden Gebühr 
hat es bei den Bestimmungen vom 12ten März 1829. sein 
Bewenden, wonach an selbiges von jedem den Sund passirenden 
Schiffe 10 Sgr. zu entrichten sind. 
II. Gebühren für besondere amtliche Verrichtungen. 
1)) Für die Aufnahme einer neuen Musterrollll . 
2)FükAbändetungeneinerMustmolle........·............. . 
3)FürAufnahmeeinesSeepkotestes......».................. 
4) Für Ertheilung oder Beglaubigung eines Ursprungs= oder 
Gesundheitsattestes, imgleichen für Beglaubigung von Unter- 
schriften oder Abschrifren anderer Dokument 
In sofern von einem Versender mehrerer mit demselben 
Schiffe abzusendender Gegenstände für ein jedes derselben 
ein dergleichen Attest verlangt wird, sind für jedes die Anzahl 
von fünf übersteigende Attest unrr ... 
zu entrichten. 
5) Für Aufnahme oder Attestirung von Vollmachten 
6) Für Ausstellung eines Reisepasses. ................. 
7)BisikungeinesNeisepasses................................ 
ad 6 und 7 bei Matrosen, Handwerksburschen und andern 
Unvermögeden 
8) Für Ertheilung von Certifikaten über Handels= und Schiffahrts- 
Gegenstände, imgleichen Legalisationen von Akten und Kon- 
trakten, welche Preußische Unterthanen am Orte des Konsulats 
unter sich errichten, in den im H9. VIII. des Konsulat-Regle- 
ments vom 18ten September 1796. vorgesehenen Fallen. 
9) Fur Abschriften von im Konsulate aufgenommenen Verhand- 
lungen, die nicht gebrochene Folioseiititt ... 
Preußisch 
Kourant. 
Ktl. 
ser. pf. 
  
  
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