. 187.
194.
. 198.
211.
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Hat der Testator den Aufsatz blos unterschrieben, so ist die Mitunterschrift
auch nur Eines Zeugen hinreichend, sobald das Testament im Lager vor
dem Feinde, oder in einer wirklich belagerten Festung errichtet worden.
Dieser Zeuge muß die Eigenschaften eines glaubwürdigen Testaments-
zeugen haben, und es ist genug, wenn derselbe seine Unterschrift aner-
kennt, auch, daß ihm der Aufsatz von dem Tesiator selbst zur Unterzeich-
nung vorgelegt worden, eidlich erhärtet.
Ist der Zeuge nicht mehr vorhanden, oder sonst seine Hand anzuerkennen
nicht mehr fähig, so muß die Richtigkeit, sowohl seiner, als der Unter-
schrift des Testakors, durch das Anerkenntniß der gesetzlichen Erben, oder
auf andere Art ausgemittelt werden.
Außer diesen Umstaͤnden (H. 192. 193. dem Falle eines waͤhrend des
Treffens, Sturmes oder Gefechtes zu errichtenden Testaments) ist ein
mundliches militairisches Testament oder Kodizill nur alsdann güliig,
wenn es vor einem der dem Testator vorgesetzten Offizier, oder vor dem
Auditeur, in Gegenwart Zweier Zeugen, errichter, ein schriftlicher Ver-
merk darüber aufgenommen, und dieser Vermerk von dem Offizier oder
Auditeur und den Zeugen unterschrieben worden.
Das Privilegium, militairisch zu testiren, wird auch auf Personen des
Civilstandes ausgedehnt, in sofern sie, l ansteckender Krankheiten
voeer Hirgsgefahr, sich des richterlichen Amts zu bedienen verhindert
werden.
Dies Privilegium nimmt von der Zeit seinen Anfang, da der Ort, oder
die Gegend, wegen der ausgebrochenen Krankheiten gesperrt, oder wegen
der obwaltenden Kriegsgefahr die Gerichte des Orts geschlossen worden.
Die Stelle des Richters oder Offiziers kann solchen Falls eine einzelne
auch nicht deputirte Gerichtsperson, imgleichen der Prediger oder Kaplan,
oder der Arzt des Orts, wo der Testator sich befindek, oder auch ein
Jusüz-Kommessarius oder Notarius vertreten.
Dergleichen Tesiamente gelten auf Ein Jahr nach wieder aufgehobener
Sperre, oder nach wiederhergestelltem ordentlichen Gange der gericht-
lichen Geschäfte.
Außer dem Falle, wo wegen ausgebrochener ansieckender Krankheiten der
Staat eine Sperre des Orts oder der Gegend veranlaßt hat, kann der
Umstand, daß der Testator selbst mit einer solchen Krankheit befallen
gewesen, die Verabsäumung der gesetzlichen Förmlichkeiten nicht ent-
schuldigen.
Andere (F. 240. als militairische.) privilegirte Testamente, imgleichen
außergerichtliche Dispositionen, müssen von dem, in dessen Händen sie
sind, Kolech nach dem Ableben des Testators, den ordentlichen Gerichten
desselben zur Publikation eingeliefert werden.