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Zusammenstellung
der nachtraͤglichen Bestimmungen, durch welche die Staͤdte-Ordnung vom 19ten
November 1808. seit ihrer Bekanntmachung ergaͤnzt und erlaͤutert worden.
Sne Majestaͤt der Koͤnig haben fuͤr noͤthig befunden, sowohl diejenigen
Allerhoͤchsten Anordnungen, durch welche die Staͤdte-Ordnung vom 19ten No-
vember 1808. ergänzt und erläutert worden, als auch die zu gleichem Zwecke
erlassenen Ministerial-Berfügungen, ihrem wesentlichen Inhalte nach, übersichtlich
zusammensiellen zu lassen. Dem deshalb ergangenen Allerhöchsien Befehle
gemäß ist folgende Zusammenstellung der gedachten Vorschriften gefertigt und
Sr. Majeslät dem Könige vorgelegt worden.
Zum g. 15.
a) Die den Eigenthümern im städtischen Gemeine-Bezirke aufgelegte Verpflich=
b
tung zur Gewinnung des Bürgerrechts kann nur gegen die Eigenthümer
bewohnter Grundstücke, nicht aber gegen die Eigenthümer der nicht
mit Wohnhäusern bebauten Parzelen, in Anspruch genommen werden.
Gewerbtreibende, welche nur vorübergehend in der Stadt Geschäfte treiben,
ohne in derselben ihren Wohnsitz, im rechtlichen Sinne, zu nehmen, können
nicht zur Gewinnung des Bürgerrechts angehalten werden.
Jum S. 16.
Wenn die städtischen Behörden sich bewogen finden, einer Person das
Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, so ist dies eine bloße Ehrenbezeigung, welche die
Theilnahme an den Lasten und Pflichten des Bürgerrechts von selbst ausschließt.
Zum S. 17.
a) Wer bereits in einer Stadt das Bürgerrecht gewonnen hat, muß dasselbe
b
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bei dem Ueberzuge in eine andere, in dieser zwar ebenfalls erwerben. Es
sollen indessen einem solchen keine doppelte Kosten zur Last fallen, daher
er für das Bürgerrecht in dem neuen Wohnorte nur in sofern einen Nach-
schuß zu bezahlen hat, als dasselbe theurer denn an dem vorigen ist.
Der Ausdruck: sich häuslich niederlassen, bedeutet soviel als: sei-
nen Wohnsitz im rechtlichen Sinne in einem Orte nehmen.
Zum S. 18.
a) Auch Frauen von Nichtbürgern müssen, wenn sie Gewerbe betreiben oder
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Grundstücke erwerben wollen, das Bürgerrecht gewinnen.
Wittwen von Bürgern und geschiedene, aber nicht ausdrücklich für den
schuldigen Theil erklärte Frauen, bleiben, so lange sie nicht sich anderweit
ver-