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verheirathen, im Besitze des Buͤrgerrechts, und koͤnnen in Folge desselben
Gewerbe treiben und Grundstuͤcke erwerben, ohne das Buͤrgerrecht fuͤr
ihre Person besonders zu gewinnen.
Zum g. 19.
a) Jedem Soldaten, der in den Kriegen der Jahre 1813. bis 1815. gedient
und Zeugnisse seines Wohlverhaltens aufzuweisen hat, soll das Buͤrgerrecht
der Stadt, in der er wohnen und sein Gewerbe betreiben will, unentgeldlich
ertheilt werden, wenn er durch ein Zeugniß zweier unbescholtener Buͤrger
des Orts bescheinigt, daß er die Kosten des Buͤrgerrechts zu bezahlen nicht
im Stande sey.
Dieser Beguͤnstigung werden theilhaft:
1) alle Soldaten, welche mit mobil gemachten Truppentheilen ausmarschirt
sind, gleichviel, ob sie vor den Feind kamen oder nicht;
2) Nicht-Combattanten, welche sich bei solchen Heeres-Abtheilungen befan-
den, die vor den Feind gekommen sind;
3) Landes-Eingeborne, welche die Kriege von 1813. zwar nicht bei der
preußischen, aber doch bei einer der allürten Armeen mitgemacht haben.
b) In Hinsicht der Juden bewendet es allenthalben, wo das Edikt vom
1 #ten März 1812. nicht gilt, bis zu anderweiter gesetzlicher Bestimmung,
bei der jetzt bestehenden Verfassung.
Zu 9#. 20. und 39.
a) Die Versagung des nachgesuchten Bürgerrechts und die Ausschließung von
dem schon gewonnenen, betrifft in allen durch die Staädte-Ordnung angege-
benen Fällen nur die Ausschließung von den Ehrenrechten, namentlich vom
Rechte der Theilnahme an den Wahlen und Berathungen der Bürgerschaft,
und der Wählbarkeit zu Kommunal-Aemtern, ist aber auf Grundbesitz und
Gewerbebetrieb von keinem Einflusse.
Daher soll in solchen Fällen der Bürgerbrief nicht versagt, sondern
eventuell nur mit Aufnahme der auf die Ehrenrechte sich beziehenden Klausel
ausgefertigt werden.
b) Diejenigen Personen, welche vor Einführung der Städte-Ordnung das Bür-
gerrecht gewonnen, jedoch Verbrechen begangen haben, wegen welcher ihnen
nach diesem Gesetze das Bürgerrecht zu versagen oder wieder zu entziehen
wäre, bleiben bei Einführung derselben, nach Verschiedenheit der Fälle auf
Antrag der Stadtverordneten G. 21.) oder in nothwendiger Folge ihres
Vergehens (G. 39.), von den slädtischen Ehrenrechten ausgeschlossen.
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(No. 1970.) D Zum