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Zum g. 25.
Der Bürger-Eid wird dahin abgeleistet:
Ich N. N. schwöre, dem Könige unterthánig, treu und gehorsam zu
seyn, dem Magisirate Folge zu leisten, meine Pflichten als Bürger,
wie sie mir durch die Städte-Ordnung vorgeschrieben sind, nach bestem
Wissen und Gewissen zu erfüllen, und zum Wohle der Stadt nach
allen meinen Kräften beizuwirken. So wahr rc.
Zum 6. 44.
a) Jeder Schutzverwandte hat als solcher zu allen slädtischen Lasien und
Mlichten und zu den öffentlichen Anstalten, deren Vortheil er mitgenießt,
zwei Drittheile desjenigen Satzes beizutragen, auf welchen sich sein Bei-
trag nach Maaßgabe seines Gewerbes und seiner Vermögens-Verhältnisse
belaufen würde, wenn er Bürger wäre.
Dies bezieht sich jedoch nur auf direkte Steuern, indem zu indirekten
alle Einwohner, auch diejenigen, die von direkten Gemeinebeiträgen gänzlich
befreit sind, gleich allen übrigen Einwohnern beitragen mussen.
b) Die Beiträge vom Dienst-Einkommen der Beamten sind besonders regulirt
durch das Gesetz vom 1 1ten Juli 1822.
Zum g. 50.
Glauben die Gemeinen, auf dem Wege einer Erhöhung der Klassen= oder
der Mahl= und Schlachtsteuer die Beiträge der einzelnen Mitglieder am
angemessensien erheben zu können, so soll ihnen solches unter Genehmigung
der vorgesetzten Regierungen verstattet werden. Andere Auflagen und Aus-
schläge für die Bezirks= und Gemeine-Bedürfnisse bönnen jedoch nur dann
erhoben werden, wenn sie bereits bestehen, und das Bedürfniß dazu noch
fortdauert, oder wenn sie in der Verfassung und auf landesherrlicher Be-
willigung beruhen, in allen Fällen aber nur, in sofern sie den Bestimmungen
der allgemeinen Steuergesetze und der Freiheit des innern Verkehrs nicht
binderlich find.
Es verfsleht sich übrigens von selbst, daß die Eigenthümer von Grundslücken
im Stadtbezirke, wenn sie gleich nicht ihren Wohnsitz daselbst haben, zu
den siädtischen nach dem Grund-Eigenthume vertheilten Leistungen ver-
pflichtet sind.
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Zum FS. 58.
Durch das Verbot, Privatgrundstücke von irgend einer Leislung zu befreien,
ist den Stadtbehörden die Befugniß nicht genommen, zur Beförderung des Aus-
baues der Städte, den Neu-Anbauenden auf gewisse Jahre Abgabenfreiheit zuzu-
gestehen.
Zum