— 186 —
Zum g. 110.
Das Gesetz ist die Vollmacht der Stadtverordneten. Wenn sie daher
Handlungen auf eine andere Weise vornehmen, als auf die, zu welcher sie durch
das Gesetz angewiesen sind, so sind diese zu beurtheilen, wie Handlungen eines
Bevollmaͤchtigten, der seine Vollmacht uͤberschritten hat.
Zum g. 113.
Wenn uͤbrigens eine der beiden staͤdtischen Behoͤrden es rathsam oder noth-
wendig findet, die Andre von den Gruͤnden eines Vorschlages oder Beschlusses
durch muͤndlichen Vortrag zu unterrichten, so steht ihr frei, eines oder einige
ihrer Mitglieder zu diesem Behuf an die andre Behoͤrde abzuordnen, welche Ab-
geordnete sich jedoch vor der Abstimmung wieder entfernen.
Zum S. 114.
Den Stadtverordneten ist es nicht erlaubt, ihrem Vorsteher oder sonst
einem ihres Mittels ein Geschenk aus der öffentlichen Kasse zu dekretiren.
Zum S. 116.
Auch Geisiliche sind zu den Aemtern des Vorstehers und Protokollführers
der Stadtverordneten und ihrer Stellvertreter nicht wählbar.
Zum S. 117.
a) Die Zahl der Stimmen, nach welcher die Stellvertreter einrücken, wird
nicht nach dem Verhältnisse der Zahl der Wahler in den einzelnen Bezirken
berechner, vielmehr bestimmt die Zahl der Stimmen, die sie überhaupt für
sich gehabt haben, die Reihefolge ihrer Einberufung.
Da die Stellvertreter nur bei eintretenden Erledigungen einberufen werden
müssen, so ist es nicht nöthig, daß wegen jeder vorübergehenden Behin-
derung eines Stadtverordneten die Einberufung erfolge.
Der Vorsteher der Stadtverordneten soll aber die Einberufung der
erforderlichen Stellvertreter auch bei augenblicklichen Behinderungen einzelner
Stadtverordneten veranlassen, wenn entweder wichtige Geschäfte, namentlich
Magistratswahlen, vorgenommen werden sollen, bei welchen die möglichste
Vollzähligkeit der Versammlung wünschenswerth ist, oder wenn so viele
Stadtverordnete augenblicklich behindert sind, daß die Versammlung nicht
beschlußfahig seyn würde.
Zu VG. 142 — 144.
Wenn das Bedürfniß einer Stadt nicht alle diejenigen Beamten erfor-
dert, deren Anstellung in diesen S#. vorgeschrieben ist, so kann der Minister des
Innern und der Polizei, auf den Antrag des Magistrats und der Stadtverord-
neten, nach erfordertem Gutachten der Regierung, von der Annahme der für ent-
behrlich geachteten Beamten dispensiren, namentlich auch in mittlern Städten
die Vereinigung der Stellen des Bürgermeisters und Syndikus gestatten.
Zum
b
—