Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Zum S. 144. 
Die dltesten gelehrten Stadträthe haben als solche keinen Anspruch auf 
die Bürgermeisler= Stelle in großen Städten, da das ODienstalter keine Sicherheit 
dafür giebt, daß dieselben die §. 14 8. vorausgesetzten Eigenschaften in votzüg- 
lichem Grade besitzen. Die Ernennung des Bürgermeisters soll daher nach der 
Präsentation der Stadtverordneten geschehen, welche nicht auf die vorhandenen 
Magistrats-Mitglieder beschränkt ist. 
Zum g. 146. 
a) Das Ministerium des Innern ist autorisirt, wenn die Stadtverordneten 
ihre Magistrats-Mitglieder aus eigener Bewegung auf Lebenszeit, oder 
doch auf längere als die in der Städte-Ordnung vorgeschricbene Zeit waͤhlen, 
diese Wahlen, wenn keine Bedenken dabei obwalten, zu genehmigen. 
Die Vorschrift wegen des regelmaßigen Ausscheidens der Magistrats-Mit- 
glieder bezieht sich nur auf die Unbesoldeten. Damit diese Vorschrift aus- 
geführt werde, muß von den bei der Einführung der Städte-Ordnung 
gewählten unbesoldeten Magistratualen in den ersien Jahren die erforder- 
liche Zahl durchs Loos ausscheiden. 
Zum S. 147. 
Die Erklädrung eines unbesoldeten Magistrats-Mitgliedes, nach Ablauf 
der ersten drei Jahre das Amt niederzulegen, muß vor Eintritt des Termins zu 
den neuen Wahlen geschehen. 
b 
Zum g. 148. 
Jedes Magistrats-Mitglied wird vor Antritt seines Amts nach folgender 
Formel vereidet: 
Ich N. N. schwöre, dem Könige unterthänig, treu und gehorsam zu 
seyn, und das mir anvertraute Amt immer nach bestem Wissen und 
Gewissen so zu verwalten, wie die Gesetze es vorschreiben, auch aus 
allen meinen Kräften und ohne alle Neben-Rücksichten das Wohl des 
Staats und der Stadt zu fördern. So wahr rc. 
Zum F. 149. 
Wenn auch nur in Hinsicht der auf 12 Jahre erwählten Magistrats-Mit- 
glieder ausdrücklich vorgeschrieben ist, daß sie sich einer Prüfung unterwerfen 
müssen, so ist dabdurch doch nicht ausgeschlossen, daß die Regierungen auch die 
auf 6 Jahre zu wählenden einer Prüfung unterwerfen können, wenn sie eine 
solche für nothwendig erachten, um sich von ihrer gesetzlichen Qualifikation zu 
überzeugen. 
(No. 1370.) Zum
	        
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