Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Zum g. 150. 
Eine während der Dienstzeit entstehende Verschwaͤgerung zwischen Magi- 
stratspersonen hat nicht die Folge, daß eine von beiden ihr Amt niederlegen muͤßte. 
Zum g. 152. 
a) Die Wahlen der Magistratspersonen sind in der Regel nicht eher, als ein 
Jahr, und nicht später als sechs Monate vor Ablauf der Dienstzeit vor- 
zunehmen. Doch können aus besondern Rücksichten, hauptsächlich wenn 
die Stadtverordneten eine Magistratsperson auf Lebenszeit, oder doch auf 
längere als die vorgeschriebene Dienstzeit wählen, auch frühere Wahlen 
besidtigt werden. 
b) Wenn zwei Kandidaten mit gleichen Stimmen präsentirt werden, so steht 
der Regierung die Auswahl zu. 
Zum g. 154. 
Wenn beharrlich unqualifizirte Subjekte praͤsentirt werden, so ist die Regie- 
rung berechtigt, die Stelle auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu 
lassen. 
Zum g. 157. 
a) Zu den Stellen der besoldeten staͤdtischen Unterbedienten duͤrfen keine andere, 
als versorgungsberechtigte Militair-Invaliden gewaͤhlt werden. Doch ist 
diese Verpflichtung auf diejenigen Stellen, welche eine hoͤhere oder eigen- 
thümliche Geschäftsbildung erfordern, nur in soweit zu beziehen, als ver- 
sorgungsberechtigte Militair-Invaliden vorhanden sind, welche diese Bildung 
besitzen. 
Ub) Diejenigen Magistrats-Unterbeamten, welche blos zu mechanischen Dienfl- 
leistungen bestimmt sind, dürfen auch auf Kündigung angenommen werden. 
Von dieser Kündigung ist aber nur unter den Formen Gebrauch zu machen, 
welche die Geschäfts-Anweisung für die Regierungen vom Züsten Dezem- 
ber 1825. vorschreibt. 
Zu G. 159. und 101. 
a) Die Penston eines ausgeschiedenen Magistrats-Mitgliedes oder Unterbeamten 
fällt ganz weg, wenn derselbe gerichtlich eines Verbrechens überführt wird, 
weshalb er seines Amtes entsetzt werden müßte. 
b) Die Pension ruht: 
4) wenn der Pensionirte sich außerhalb des Preußischen Sraats niederläßt, 
oder in fremde Dienste tritt, bis zu seiner Rückkehr; 
2) wenn derselbe ein Staats= oder Kommunal-Amt übernimmt, dessen Ein- 
künfte denen seines ehemaligen städtischen Postens gleichkommen oder die- 
selben übersteigen, so lange als er im Besitze dieses Amtes ist. Ist 
damit
	        
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