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damit eine Wohnungs-Veränderung verbunden, so muß ihm die Pension
noch auf ein Jahr gewährt werden. Die Annahme eines Privatdiensies
hat auf die Fortzahlung der Pensison keinen Einfluß;
wenn dem Pensionirten in Staats= oder Kommunal-Geschäften, die er
in seinem Wohnorte verrichten kann, ferirte Diäten (nicht Reisekosten
für auswärtige Geschäfte) bewilligt werden, deren Betrag seiner ehe-
maligen Diensteinnahme gleich ist, oder diese Ubersteigt, so lange als
dieses Verhältniß# dauert.
c) Die Pension wird vermindert:
1) wenn der Pensionirte ein Staats= oder Kommunal-Amt erhlt, dessen
Ertrag mit Inbegriff der Pension die frühere Diensteinnahme übersteigt,
und zwar um so viel, als dieser Ueberschuß beträgt, und auf so lange
als dies währt;
ist damit eine Veränderung des Wohnorts verbunden, so wird, wie
oben unter b) No. 2. bestimmt ist, die volle Pension noch auf ein Jahr
fortgewährt.
Die vorstehenden Bestimmungen finden jedoch nicht Statt, wen
Pensionarien sich mit den Stadtverordneten über andere Grundsätze frei-
willig einigen.
d) Bei Berechnung der den Magistratualen auszusetzenden Pensionen sind den
Besoldungen die rechtmaßigen Emolumente hinzuzurechnen, und zwar die
unbesiummten nach dem Durchschnitte der letzten sechs Jahre.
Zu W. 107. und 184.
Die Stadtgemeinen sind von den Beiträgen zur Unterhaltung der
Gerichtsbehörden sowohl, als der vom Staate außerhalb der Magisträte besonders
angeordneten Polizeibehörden entbunden. Die erwähnten Behörden bleiben aber
im ungestörten Besitze der Lokale, die sie inne haben.
Obige gesetzliche Bestimmung ist nach dem strengen Wortoerstande zu
erkldren. Die Unterhaltung der gedachten Behörden, namentlich ihre Besoldung
und die Kosten, welche zu ihrem unmittelbaren Geschäftsbetriebe für Heizung,
Erleuchtung, Büreau-Bedürfnisse und dergl. erforderlich sind, bestreitet daher
der Staat, und bezieht dafür die Sporteln, als den unmittelbaren Erwerb dieser
Behörden. Alle ubrige, sowohl allgemeine als besondre Verpflichtungen, wenn
sie nicht gesetzlich abgeändert sind, oder noch abgeändert werden, müssen die
Stadtgemeinen in der bisherigen Art, gegen den Fortgenuß der bisher bezo-
genen Nutzungen, fernerhin erfüllen.
In Absicht der Lokalien soll. die darauf sich beziehende Stelle des Gesetzes
vom 30sten Mai 1820., der wegen Errichtung von Untergerichten in den ehe-
mals Sachsischen Provinzen, vom 4ten Mai 1820. erkheilten Instruktion gemäß,
in Anwendung gebracht werden, worin §F. J. b. bestimmt ist, daß nur die Loka-
Jahrgang 1832. — (No. 1370.) Ee lien,
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