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lien, welche bisher schon zum Sitze der Gerichte gedient haben, oder dazu
gewidmet werden können, ohne andern nöthigen Kommunal-Bestimmungen Ein-
trag zu thun, den Gerichten unentgeldlich einzurdumen sind. Wenn darüber
Zweifel entstehen, ob ein Lokal ohne Beeinträchtigung anderer nöthiger Kom-
munal-Besinnmungen dem Zwecke gewidmet werden kann, so sollen darüber
lediglich die Regierungen, mit Vorbehalt des Rekurses an das Minisierium des
Innern, welches sich alsdann mit dem Justiz-Ministerio zu vernehmen hat,
entscheiden.
Zum S. 179. a.
Die Vorschrift, zufolge welcher jede Kirche einen Ober-Vorsteher aus
dem Magistrate und zwei Vorsteher aus der Gemeine erhalten soll, gilt nur von
denjenigen Kirchen, deren Patron der Magistrat oder die Stade ist.
Zum g. 183. a.
Wenn bei polizeilichen Veranstaltungen Gefahr im Verzuge ist, und das
Gutachten der Stadtverordneten über die erforderlichen Kosten nicht vorher ein-
geholt werden kann, so ist der Magistrat berechtigt und verpflichtet, auf seine
Verantwortlichkeit, über welche demnächst die Regierung entscheidet, aus den
bereitesten Kämmerei-Mitteln die erforderlichen Gelder zu enenehmen.
Zum g. 184.
Den Stadtverordneten steht blos die Feststellung der Grundsätze zu, nach
welchen die Beiträge der Einwohner erhoben werden sollen. Die Repartition
der Abgaben nach diesen Grundsätzen auf die Einzelnen ist Sache der Ausfüh-
rung und gehört daher zur Kompetenz des Magistrats. Wo es nöthig ist, kann
zu dieser Vertheilung eine besondere Kommission, nach den 9. 175. festgestellten
Grundsätzen, errichtet werden.
Zum F. 189.
a) Erbverpachtungen städtischer Grundstücke sind wie Veräußerungen zu be-
handeln.
b) Zur Gültigkeit der Lizitation ist erforderlich:
1) ein öffentlich bis zum Termine aushangender Anschlag;
2) einmalige Bekanntmachung durch die Amtsblätter der Regierung und
durch die öffentlichen Blätter des Orts und Kreises;
3) eine Frist von 6 Wochen von der Bekanntmachung bis zum Lizitations-
Termine;
4) Abhaltung des Lizitarions-Termins durch eine Justiz= oder Magistrats-
Person.
c In besondern Fällen und mit Uebereinfiimmung beider Stadtbehörden kann
die Regierung auch den Berkauf aus freier Hand gestatten, sobald sie sich
überzeugt, daß der Vortheil der Gemeine dadurch befördert, oder solche
doch nicht benachtheiligt wird.
Zum