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Zum g. 191.
Die Verbindlichkeit, oͤffentliche Stadt-Aemter anzunehmen, bezieht sich
nur auf die unbesoldeten. Zu Annahme besoldeter Stadt-Aemter findet keine
Verbindlichkeit Statt.
Zum g. 34. der Instruktion fuͤr die Stabtverordneten.
Bel der Wahl der Magistratspersonen soll immer nach Analogie desjeni-
gen, was §. 91. der Stadte-Ordnung vorgeschrieben ist, die Absiimmung über
die Kandidaten durch geheime Stimmzeichen Statt finden.
Nachdem nun Seine Majestät der König mittelst der vorgedruckten Aller-
höchsien Kabinetsorder vom 4ten d. M. diese Zusammenstellung zu genehmigen,
auch, in sofern die darin enthaltenen Vorschriften auf Ministerial-Verfügungen
beruhen, solche zu besiätigen und die gesetzliche Publikation derselben anzubefehlen
huldreichst geruhet haben, so wird solche hierdurch zur Nachachtung öffentlich
bekannt gemacht.
Wenn außer vorstehenden Bestlimmungen eine auf die Städte-Ordnung
vom 19ten November 1808. einwirkende gesetzliche Vorschrift ergangen ist, so
versteht es sich von selbst, daß, so lange ihre Aufhebung nicht ausdrücklich
bekannt gemacht wird, ihrer gesetzlichen Kraft durch die hier übersebene Aufnahme
derselben nichts entzogen werden soll.
Berlin, den 14ten Juli 1832.
Der Minister des Innern und der Polizei.
Frh. v. Brenn.
(No. 1371.) Allerhochste Kabinetsorder vom 17ten Juli 1832., wegen Verleihung der
Städte-Ordnung vom 17ten März 1831., an die Städte Rawicz und
A Fraustadt.
uf Ihren Antrag vom 27 sten v. M. will Ich den Städten Rawicz und
Fraustadt, dem von beiden geäußerten Wunsche gemäß, die revidirte Städte-=
Ordnung vom 17ten März v. J. verleihen, und Sie ermächtigen, wegen
Einführung derselben durch den Ober-Präsidenren der Provinz Posen das
Weitere zu verfügen, auch die Bekanntmachung zu veranlassen.
Berlin, den 1 7ten Juli 1832.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staatêminister Freiherrn von Brenn.
Ee 2 [No. 1372.)