Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(Xo. 1372. ) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 19ten Juli 1832., den Geschaͤftsbetrieb des 
Geheimen Ober-Tribunals und die Ausfertigung der Revisions-Erkenntnisse 
mit den Entscheidungsgründen, betreffend. 
2 Beschleunigung der Entscheidungen des Gehei en Ober-Tribunals bestimme 
Ich bierdurch auf den Bericht des Staatsminisieriums vom 25sten v. M. und 
nach dessen Anträgen: 
1. 
Das Geheime Ober-Tribunal wird in drei Senate getheilt, und jebem 
derselben eine angemessene Anzahl von Räthen überwiesen. 
Der Präsident des Geheimen Ober-Tribnunals, oder sein Stellvertreter, 
leitet die sammtlichen Geschäfte. Er führt den Vorsitz in allen drei Senaten. 
3. 
Die Vertheilung der Mitglieder in die Senate erfolgt durch den Justiz- 
Minister, welchem die Aufsicht uͤber das Geheime Ober-Tribunal zusteht. Es 
hat derselbe auch kuͤnftig am Schlusse jeden Jahres einige Raͤthe aus dem einen 
Senate in den andern zu versetzen. Die Mitglieder der verschiedenen Senate 
haben gleichen Rang. 
4. 
Jeder Senat bearbeitet die ihm zugetheilten Spruchsachen selbststaͤndig. 
Bei der Vertheilung soll jedoch moͤglichst darauf gesehen werden, daß jedem Senate 
gewisse Gattungen derselben ausschließlich zugewiesen werden. Der Jusüzminister 
hat deshalb die erforderlichen Anordnungen zu kreffen, dabei aber hauptsächlich 
zu berücksichtigen, daß alle aus einer Provinz eingehende Rechtssachen, auf deren 
Entscheidung besondere Verfassungen, Rechte oder andere provinzielle Eigen- 
thümlichkeiten einwirken, stets demselben Senate zur Bearbeitung und Entscheidung 
zugetheilt werden. . 
5 
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse eines Senats isi die Anwesenheit von 
mindeslens sieben Mitgliedern, den Präsidenten eingeschlossen, erforderlich. Die 
Relation eines abwesenden Referenten wird zwar verlesen, sein Botum aber bei 
Zählung der Stimmen nicht mitgerechnet. 
0. 
Enthält ein Senat wegen Krankheit, Tod oder Abwesenheit von Mitgliedern, 
nicht die vorgeschriebene Zahl, so ergänzt der Präsident dieselbe aus den beiden 
andern Senaten, aus welchen er, mit Beobachtung der Reihenfolge, eine gleich 
groste Anzahl von Räthen einberuft. 
Er-
	        
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