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(Xo. 1372. ) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 19ten Juli 1832., den Geschaͤftsbetrieb des
Geheimen Ober-Tribunals und die Ausfertigung der Revisions-Erkenntnisse
mit den Entscheidungsgründen, betreffend.
2 Beschleunigung der Entscheidungen des Gehei en Ober-Tribunals bestimme
Ich bierdurch auf den Bericht des Staatsminisieriums vom 25sten v. M. und
nach dessen Anträgen:
1.
Das Geheime Ober-Tribunal wird in drei Senate getheilt, und jebem
derselben eine angemessene Anzahl von Räthen überwiesen.
Der Präsident des Geheimen Ober-Tribnunals, oder sein Stellvertreter,
leitet die sammtlichen Geschäfte. Er führt den Vorsitz in allen drei Senaten.
3.
Die Vertheilung der Mitglieder in die Senate erfolgt durch den Justiz-
Minister, welchem die Aufsicht uͤber das Geheime Ober-Tribunal zusteht. Es
hat derselbe auch kuͤnftig am Schlusse jeden Jahres einige Raͤthe aus dem einen
Senate in den andern zu versetzen. Die Mitglieder der verschiedenen Senate
haben gleichen Rang.
4.
Jeder Senat bearbeitet die ihm zugetheilten Spruchsachen selbststaͤndig.
Bei der Vertheilung soll jedoch moͤglichst darauf gesehen werden, daß jedem Senate
gewisse Gattungen derselben ausschließlich zugewiesen werden. Der Jusüzminister
hat deshalb die erforderlichen Anordnungen zu kreffen, dabei aber hauptsächlich
zu berücksichtigen, daß alle aus einer Provinz eingehende Rechtssachen, auf deren
Entscheidung besondere Verfassungen, Rechte oder andere provinzielle Eigen-
thümlichkeiten einwirken, stets demselben Senate zur Bearbeitung und Entscheidung
zugetheilt werden. .
5
Zur Abfassung gültiger Beschlüsse eines Senats isi die Anwesenheit von
mindeslens sieben Mitgliedern, den Präsidenten eingeschlossen, erforderlich. Die
Relation eines abwesenden Referenten wird zwar verlesen, sein Botum aber bei
Zählung der Stimmen nicht mitgerechnet.
0.
Enthält ein Senat wegen Krankheit, Tod oder Abwesenheit von Mitgliedern,
nicht die vorgeschriebene Zahl, so ergänzt der Präsident dieselbe aus den beiden
andern Senaten, aus welchen er, mit Beobachtung der Reihenfolge, eine gleich
groste Anzahl von Räthen einberuft.
Er-