Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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7. 
Ergiebt sich vor dem Vortrage der Relationen, daß die beiden Referenten 
auf die Abaͤnderung zweier gleichfoͤrmigen Erkenntnisse antragen, und muß daher 
die Sache anderweit zum Referiren vertheilt werden, oder wird beim Vortrage 
die Abaͤnderung zweier gleichfoͤrmigen Erkenntnisse beschlossen, so wird aus jedem 
der beiden anderen Senate ein neuer Referent ernannt. 
Bei dem Vortrage der Sache muͤssen demnaͤchst aber noch soviel Mitglieder 
aus jedem der anderen Senate der Reihenfolge nach vom Präsidenten zugezogen 
werden, daß der Beschluß wenigstens von 13 Mitgliedern, den Vorsitzenden ein- 
geschlossen, berathen, und von diesen nach der Stimmenmehrheit gefaßt wird. 
8. 
Alle Revisionserkenntnisse, ohne Unterschied der Gerichtshoͤfe, von welchen 
sie ergehen, sollen mit Entscheidungsgruͤnden versehen, mit diesen ausgefertigt 
und den Parteien publizirt werden. 
Das Staatsministerium hat die gesetzliche Bekanntmachung dieser Beslim- 
mungen zu veranlassen. 
Berlin, den 19ten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsminisierium. 
[No. 1373.)
	        
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