Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(No. 1374.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 22sten Juli 1832., betreffend die Bestrafung 
des Diebstahls an Sachen, die nicht unter genauer Aussicht und Verwah- 
rung gehalten werden können. 
Zu Beseitigung der Zweifel uͤber die Strafe des Diebstahls an Sachen, die 
nicht unter genauer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden können, setze 
Ich, auf den Bericht des Staatsministeriums vom 13ten d. M., hierdurch dekla- 
ratorisch fest: daß der im Allgem. Landrechte Th. 2. Tit. 20. G. 1137 — 1140. 
bei dem Hausdiebstahle gemachte Unterschied zwischen großen und kleinen Dieb- 
stählen, auf die in G. 1141 — 1144. a. a. O. bezeichneten Diebstähle an 
Sachen, die nicht unter genauer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden 
können, keine Anwendung finde, diese Diebstähle vielmehr, ohne Rücksicht auf 
den Werth des entwendeten Gegenflandes, jederzeit it der im S. 1140. a. a. O. 
bestimmten Strafe belegt werden sollen. 
Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß 
zu bringen. 
Berlin, den 22sten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staats ministerium. 
(No. 1371. 4775.) VNNo. 1375.)
	        
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