Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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(Jo. 1375.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22ten Juli 1832., betreffend die Appellations- 
Summen in dem ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz. 
A# Ihren Bericht vom 25sien Juni c. setze Ich, unter Aufhebung der ver- 
schiedenen gesetzlichen Beslimmungen über die Appellationssumme, welche in dem 
ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Coblenz gegemwärtig gelten, nach Ihrem 
Antrage fesi: daß die Vorschriften im §. 3. No. 1. und 2. Tit. 14. der Prozeß- 
Ordnung und in den V. 108 — 110. des Anhangs zu derselben, in dem gedachten 
Landestheile, soweit darin das gemcine Recht gilt, bis auf weiteres befolgt werden 
sollen, und autorisire Sic, diese Order durch die Gesetzsammlung und die Amts- 
blätter der Provinz, welchen letztern auch die betreffenden Stellen der Prozeß- 
Ordnung und des Anhangs beizudrucken sind, zu publiziren und das Weitere zu 
verfügen. 
Berlin, den 22sPten Juli 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staats= und Juslizminisier v. Kampt und Mühler.
	        
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