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3) das Rekursgesuch wird bei diesem wie andere Memorialien vorgetragen
und
a) wenn es offenbar unzulässig oder ungegründet erscheint, durch ein Dekret
zurückgewiesen;
andernfalls fordert das Obergericht von dem erkennenden Gerichte Bericht
mit Einsendung der Akten, indem es nach Befinden der Umsiände zu-
gleich die Sistirung des Vollzuges des Urtheils verordnen kann;
c) sindet das Obergericht nach Eingang der Verhandlungen und abermaligem
Vortrage der Sache, den Rekurs unzulässig oder ungegründet, so wird er
durch ein Dekret zurückgewiesen, und dieses dem Unterrichter unter Rück-
sendung der Akten bekannt gemacht;
ist der Rekurs zulässig, so wird dem Gegentheile das Rekursgesuch in
Abschrift zugefertiget, mit der Aufforderung, seine Gegenerklärung binnen
einer praklusiven Frist von 14 Tagen bei dem Obergerichte abzugeben.
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Entscheidung sowohl wegen der
Hauptsache, als wegen des Kostenpunkts, durch eine nach Vorschrift
des §. 110. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung abzu-
fassende Resolurion.
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß
und Nachachtung der Gerichte zu bringen.
Berlin, den 8ten August 1832.
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Friedrich Wilhelm.
An
die Staats= und Justizminister v. Kamptz und Mühler.