Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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3) das Rekursgesuch wird bei diesem wie andere Memorialien vorgetragen 
und 
a) wenn es offenbar unzulässig oder ungegründet erscheint, durch ein Dekret 
zurückgewiesen; 
andernfalls fordert das Obergericht von dem erkennenden Gerichte Bericht 
mit Einsendung der Akten, indem es nach Befinden der Umsiände zu- 
gleich die Sistirung des Vollzuges des Urtheils verordnen kann; 
c) sindet das Obergericht nach Eingang der Verhandlungen und abermaligem 
Vortrage der Sache, den Rekurs unzulässig oder ungegründet, so wird er 
durch ein Dekret zurückgewiesen, und dieses dem Unterrichter unter Rück- 
sendung der Akten bekannt gemacht; 
ist der Rekurs zulässig, so wird dem Gegentheile das Rekursgesuch in 
Abschrift zugefertiget, mit der Aufforderung, seine Gegenerklärung binnen 
einer praklusiven Frist von 14 Tagen bei dem Obergerichte abzugeben. 
Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Entscheidung sowohl wegen der 
Hauptsache, als wegen des Kostenpunkts, durch eine nach Vorschrift 
des §. 110. des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts-Ordnung abzu- 
fassende Resolurion. 
Diese Bestimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß 
und Nachachtung der Gerichte zu bringen. 
Berlin, den 8ten August 1832. 
5 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staats= und Justizminister v. Kamptz und Mühler. 
 
	        
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