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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 18.—
Co. 1380.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24fsten Juli 1832., wonach die Bestimmungen
des §. 2. des Gesetzes vom 23sten März 1828., wegen der, in dem zum
vormaligen Großherzogthume Berg gehsrig gewesenen Landestheile, vor Ein-
führung der französischen Gesetze bestandenen Fidcikommisse, auch auf
Erbtheilungen angewandt werden sollen.
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 10ten d. M. will Ich hierdurch
zur Deklaration des Gesetzes wegen der Fideikommisse im ehemaligen Großher-
zogthume Berg, vom 23len März 1828., ausdrücklich bestimmen, daß zu den-
jenigen Dispositionen über die Fideikommisse, die seit Einführung des französischen
Civilgesetzbuchs bis zur Bekanntmachung des Gesetzes vom 23 sten März 1828.
getroffen und nach §F. 2. desselben auf den Grund der Fideikommiß-Eigenschaft
weder anzufechten, noch einen Entschädigungs-Anspruch zu begründen geeignet
sind, auch Erbtheilungen gehören, durch welche sich die Erben eines Fideikommiß-
Besitzers, es sey vermöge der Intestat-Erbfolge oder einer letztwilligen Ver-
fügung, in den Besitz des bisherigen Fideikommisses, als eines freien der Fidei-
kommiß-Eigenschaft nicht weiter unterworfenen Vermögens, gesetzt haben, so
daß die Bestimmungen des §F. 2. auch auf dergleichen Erbtheilungen angewendet
werden sollen. Das Staatsministerium hat diese Deklaration durch die Gesetz-
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 24 sten Juli 1832.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jahrgang 1832. — (No. 1380 — 1387.) Gg (No. 1381.)
(Ausgegeben zu Berlin den 30tten August 1832.)