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(No. 1381.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Aten August 1832., wegen Bestrafung der
Diebstaͤhle an Pferden, Zug- und Lastthieren, imgleichen an Nutzvieh.
N% dem Antrage des Staatsministeriums will Ich die Verordnung zur Ver-
hütung der Pferdediebstähle, vom 28sten September 1808. hiermit aufheben, und
dagegen festsetzen, daß jeder, nicht nur an Pferden, sondern überhaupt an Zug-
und Lasithieren, imgleichen an Riud-, Schaaf= und anderm Nutzvieh begangene
gemeine Diebstahl, siets so bestraft werden soll, als wäre derselbe an Sachen
verübt, die nicht unter genauer Aufsicht und Verwahrung gehalten werden
können. Treten jedoch andere Umstände hinzu, welche gesetzlich eine sirengere
Bestrafung nach sich ziehen, so ist diese letztere zur Anwendung zu bringen.
Das Scaatsministerium har diesen Befehl durch die Gesetzsammlung
bekannt machen zu lassen.
Berlin, den 4ten August 1832.
« Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1382.) Verordnung, betreffend die Besti ngen des Edikts vom 18ten April 1792.
g. XVIII. No. 15. litt. a — i, in Bezug auf die Geldentschaͤdigungen fuͤr
zum Chausseebau abgetretenen Grund und Boden. Vom Sten August 1832.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben es angemessen gefunden, die Bestimmungen des Edikts über die Verbind-
lichkeiten der Unterthanen in der Kurmark, in Ansehung des Chausseebaues, de
dato Berlin den 1 8ten April 1792. S. XVIII. No. 15. litt. a — i, einer Revision
zu unterwerfen, und verordnen auf den Vortrag Unseres Staatsministerü:
Die Bestiummungen des Edikls über die Verbindlichkeiten der Unterthanen
in der Kurmark, in Ansehung des Chausseebaues, de dato Berlin den 18ten
April 1792. ad X. XVIII. No. 15. sub a —i, werden hierdurch aufgehoben,
und es sollen an deren Stelle bei den Geldentschädigungen für abgetretenen Grund
und Boden, zur Anlegung von Chausseen und zu den Chaussee-Einnehmer= und
Wärter-Häusern und Gärten, folgende Vorschriften zur Anwendung kommen:
a) Wenn kontribuable Bewohner des platten Landes, deren Besitzungen noch
nicht im Hypothekenbuche eingetragen sind, weil die gutsherrliche und
bauerliche Auseinandersetzung noch nicht erfolgt ist, zum Chausscebau Land
herzugeben haben, so können ihnen die Entschädigungsgelder dafür ausge-
zahlt werden, sobald sie die einwilligende Erklärung der Gursherrschaft
beibringen.
b) Die