Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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8) Die Verhandlungen der Regierung und der Gerichte über diesen Gegen- 
siand, so wie die Quittungen, oder die Konsense der Hypothekarien, erfolgen 
siempel= und sportelfrei bis zur geschehenen Deposition; auch werden keine 
Depositalgebühren angesetzt. 
Wir befehlen Unserm Staatsministerium, diese Verordnung durch die 
Gesetzsammlung zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu machen, und haben 
dieselbe eigenhändig vollzogen. Berlin, den 8ten August 1832. 
(L. S. Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Maassen. Frh. v. Brenn. 
v. Kamptz. Mühler. Ancillon. Flr den Kriegsminister: v. Schöler. 
  
(No. 1383.) Allerböchste Kabinetsorder vom 1 tten August 1832., wegen Anwendung der 
Strafgesetze über Amtsvergehen und Verbrechen, ohne Unterschied, ob der 
betreffende Beamte einen Amtgeid geleistet hat oder nicht. 
A dem Berichte des Staatsministeriums vom 19#t#en Juli d. J. habe Ich 
ersehen, daß einzelne Gerichtshöfe die Anwendung der Strafgesetze wegen 
Amtsvergehen und Verbrechen, von dem Nachweise des geleisteten Amtseides 
abhängig machen. Da diese Ansicht unrichtig ist, ein jeder öffentlicher Beamter 
vielmehr eben so, wie ein Privatbeamter, mit der Uebernahme des ihm anver- 
trauten Amtes die Pflichten desselben in ihrer ganzen Ausdehnung zugleich mit 
übernimmt, und die Ableistung eines Amtseides, wo ein solcher überhaupt erfor- 
derlich ist, nur ein religiöser Antrieb zu erhöheter pflichtgemäßer Aufmerksamkeit 
und zu gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheiten für ihn sepn soll; so setze 
Ich hierdurch, nach dem Antrage des Staatsministeriums, für den ganzen 
Umfang Meiner Staaten und mit ausdrücklicher Aufhebung aller diesen Vor- 
schriften etwa entgegenstehenden Bestimmungen feft: 
1) Ein Jeder, dem ein öffentliches Amt von der betreffenden Behörde provi- 
sorisch oder definitiv anvertraut wird, übernimmt dadurch zugleich alle mit 
diesem Amte verbundene Pflichten. 
2) Läßt er sich ein Amtsvergehen oder Verbrechen zu Schulden kommen, so 
finden die darauf angeordneten Strafen ihre Anwendung, ohne Unterschied, 
ob er einen Amtseid geleistet hat oder nicht. 
Ich beauftrage das Staatsministerium, diesen Befehl durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen. Berlin, den 1 1ten August 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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