— 204 —
8) Die Verhandlungen der Regierung und der Gerichte über diesen Gegen-
siand, so wie die Quittungen, oder die Konsense der Hypothekarien, erfolgen
siempel= und sportelfrei bis zur geschehenen Deposition; auch werden keine
Depositalgebühren angesetzt.
Wir befehlen Unserm Staatsministerium, diese Verordnung durch die
Gesetzsammlung zur allgemeinen Nachachtung bekannt zu machen, und haben
dieselbe eigenhändig vollzogen. Berlin, den 8ten August 1832.
(L. S. Friedrich Wilhelm.
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Frh. v. Altenstein. Graf v. Lottum. Maassen. Frh. v. Brenn.
v. Kamptz. Mühler. Ancillon. Flr den Kriegsminister: v. Schöler.
(No. 1383.) Allerböchste Kabinetsorder vom 1 tten August 1832., wegen Anwendung der
Strafgesetze über Amtsvergehen und Verbrechen, ohne Unterschied, ob der
betreffende Beamte einen Amtgeid geleistet hat oder nicht.
A dem Berichte des Staatsministeriums vom 19#t#en Juli d. J. habe Ich
ersehen, daß einzelne Gerichtshöfe die Anwendung der Strafgesetze wegen
Amtsvergehen und Verbrechen, von dem Nachweise des geleisteten Amtseides
abhängig machen. Da diese Ansicht unrichtig ist, ein jeder öffentlicher Beamter
vielmehr eben so, wie ein Privatbeamter, mit der Uebernahme des ihm anver-
trauten Amtes die Pflichten desselben in ihrer ganzen Ausdehnung zugleich mit
übernimmt, und die Ableistung eines Amtseides, wo ein solcher überhaupt erfor-
derlich ist, nur ein religiöser Antrieb zu erhöheter pflichtgemäßer Aufmerksamkeit
und zu gewissenhafter Erfüllung seiner Obliegenheiten für ihn sepn soll; so setze
Ich hierdurch, nach dem Antrage des Staatsministeriums, für den ganzen
Umfang Meiner Staaten und mit ausdrücklicher Aufhebung aller diesen Vor-
schriften etwa entgegenstehenden Bestimmungen feft:
1) Ein Jeder, dem ein öffentliches Amt von der betreffenden Behörde provi-
sorisch oder definitiv anvertraut wird, übernimmt dadurch zugleich alle mit
diesem Amte verbundene Pflichten.
2) Läßt er sich ein Amtsvergehen oder Verbrechen zu Schulden kommen, so
finden die darauf angeordneten Strafen ihre Anwendung, ohne Unterschied,
ob er einen Amtseid geleistet hat oder nicht.
Ich beauftrage das Staatsministerium, diesen Befehl durch die Gesetzsammlung
zur öffentlichen Kenntniß bringen zu lassen. Berlin, den 1 1ten August 1832.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.