Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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in allen geringeren Kriminalsachen, in denen ein Untergericht erkanmt 
hat, ohne daß es 
a) einer Bestaͤtigung des Kriminalsenats, oder 
b) einer Spezial-Inquisition 
bedurfte. 
In allen Injurien- und fiskalischen Untersuchungssachen, worin der 
Kriminalsenat zu erkennen hat, bedient er sich der Benennung: 
„Senat für Strafsachen des Königl. Ober-Landesgerichts.“ 
IIII Pupillenkollegium. 
Das Pupillenkollegium bearbeitet die Bormundschafts= und VWerlassen- 
schaftssachen des Ober-Landesgerichts, und wird aus Räthen des Civilsenats 
gebildet. 
IV. Civilsenat. 
Die Mitglieder des Civilsenats bearbeiten ausschließlich: die Generalien, 
Aufsichts= und Beschwerdesachen, so weit sie sich auf Civil-Angelegenheiten 
beziehen; die Hypothekensachen und sämmtliche Civilprozeßsachen, in so weit sie 
nicht der Civildeputation überwiesen worden, im Namen: 
„des Ober-Landesgerichts zu Königsberg.“ 
Der Civilsenat erkennt als Spruchbehörde 
4) in erster Insianz: 
in allen bei ihm anhängigen Ciodilsachen; 
2) in zweiter Instanz: 
a) in allen Civilsachen, worin 
ein Untergericht seines Bezirks oder das Ober-Landesgericht zu 
Insterburg 
in erster Insianz erkannt hat, jedoch nur wenn der Gegenstand des 
Prozesses von der Art ist, daß gegen das Appellations-Erkenntniß noch 
die Revision zulässig seyn würde, welche sodann an das Tribunal des 
Königreichs Preußen oder an das Geheime Ober-Tribunal zu Berlin geht; 
b) in Injurien= und fiskalischen Untersuchungssachen, welche in erster 
Instanz bei der Cwildeputation oder dem Kriminalsenate, oder bei dem 
Ober-Landesgerichte zu Inslterburg geschwebt haben; 
3) in Rekurssachen: 
a) wegen der Kosten nach F. 3. No. 2. Tit. 14. Prozeßordnung, wenn. 
von einem Untergerichte seines Bezirks erkannt worden, und 
b) gegen Erkenntnisse der Unteryerichte im Fall des F. 18. Tit. 26. der 
Progeßordnung. 
V. Tri-
	        
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