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in allen geringeren Kriminalsachen, in denen ein Untergericht erkanmt
hat, ohne daß es
a) einer Bestaͤtigung des Kriminalsenats, oder
b) einer Spezial-Inquisition
bedurfte.
In allen Injurien- und fiskalischen Untersuchungssachen, worin der
Kriminalsenat zu erkennen hat, bedient er sich der Benennung:
„Senat für Strafsachen des Königl. Ober-Landesgerichts.“
IIII Pupillenkollegium.
Das Pupillenkollegium bearbeitet die Bormundschafts= und VWerlassen-
schaftssachen des Ober-Landesgerichts, und wird aus Räthen des Civilsenats
gebildet.
IV. Civilsenat.
Die Mitglieder des Civilsenats bearbeiten ausschließlich: die Generalien,
Aufsichts= und Beschwerdesachen, so weit sie sich auf Civil-Angelegenheiten
beziehen; die Hypothekensachen und sämmtliche Civilprozeßsachen, in so weit sie
nicht der Civildeputation überwiesen worden, im Namen:
„des Ober-Landesgerichts zu Königsberg.“
Der Civilsenat erkennt als Spruchbehörde
4) in erster Insianz:
in allen bei ihm anhängigen Ciodilsachen;
2) in zweiter Instanz:
a) in allen Civilsachen, worin
ein Untergericht seines Bezirks oder das Ober-Landesgericht zu
Insterburg
in erster Insianz erkannt hat, jedoch nur wenn der Gegenstand des
Prozesses von der Art ist, daß gegen das Appellations-Erkenntniß noch
die Revision zulässig seyn würde, welche sodann an das Tribunal des
Königreichs Preußen oder an das Geheime Ober-Tribunal zu Berlin geht;
b) in Injurien= und fiskalischen Untersuchungssachen, welche in erster
Instanz bei der Cwildeputation oder dem Kriminalsenate, oder bei dem
Ober-Landesgerichte zu Inslterburg geschwebt haben;
3) in Rekurssachen:
a) wegen der Kosten nach F. 3. No. 2. Tit. 14. Prozeßordnung, wenn.
von einem Untergerichte seines Bezirks erkannt worden, und
b) gegen Erkenntnisse der Unteryerichte im Fall des F. 18. Tit. 26. der
Progeßordnung.
V. Tri-