Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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ganzen Kraft und Strenge aufrecht erhalten und insbesondere auf den 
seit einigen Jahren gesüfteken, unter dem Namen der allgemeinen 
Burschenschaft bekannten Verein um so bestimmter ausgedehnt werden, 
als diesem Wereine die schlechterdings unzulässige Voraussetzung einer 
fortdauernden Gemeinschaft und Korrespondenz zwischen den verschie- 
denen Universitäten zum Grunde liegt. Den Regierungs-Bevollmäch= 
tigten soll in Ansehung dieses Punktes eine vorzügliche Wachsamkeit 
zur Pflicht gemacht werden. 
Die Regierungen vereinigen sich darüber, daß Indioiduen, die nach 
Bekanntmachung des gegenwärtigen Beschlusses erweislich in geheimen, 
oder nicht autorisirten Verbindungen geblieben, oder in solche getreten 
sind, bei keinem öffentlichen Amte zugelassen werden sollen.““) 
6) Die Bundes-Regierungen werden fortwährend die genauesle polizeiliche 
Wachsamkeit auf alle Einheimische, welche durch öffentliche Reden, 
Schriften oder Handlungen, ihre Theilnahme an aufwieglerischen Planen 
kund, oder zu desfallsigem Verdacht gegründeten Anlaß gegeben haben, 
eintreten lassen; sie werden sich wechselseitig mit Notizen über alle Enk- 
deckungen staatsgefährlicher geheimer Verbindungen und der darin ver- 
flochtenen Individuen, auch in Verfolgung desfallsiger Spuren, jederzeit 
auf das Schleunigste und Bereitwilligste unterslützen. 
7) Auf Fremde, welche sich wegen politischer Vergehen, oder Verbrechen, 
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in einen der Bundesstaaten begeben haben, sodann auf Einheimische 
und Fremde, die aus Orten oder Gegenden kommen, wo sich Verbin- 
dungen zum Umslurze des Bundes, oder der deutschen Regierungen gebildet 
haben und der Theilnahme daran verdächtig sind, ist besondere Aufmerk- 
samkeit zu wenden; zu diesem Ende sind überall in den Bundeslanden die 
bestehenden Paßvorschriften auf das Genaueste zu beobachten und nöthigen- 
falls zu schärfen. 
Auch werden die sämmtlichen Bundes-Regierungen dafür sorgen, daß 
verdächtigen ausländischen Ankömmlingen, welche sich über den Zweck 
ihres Aufenthalts im Lande nicht befriedigend ausweisen können, derselbe 
nicht gestattet werde. 
Die Bundes-Regierungen machen sich verbindlich, diejenigen, welche in 
einem Bundesstaate politische Vergehen oder Verbrechen begangen, und sich, 
um der Strafe zu entgehen, in andere Bundeslande geflüchtet haben, auf 
erfolgende Requisition, in sofern es nichr eigene Unterthanen sind, ohne 
Anstand auszuliefern. 
9) Die
	        
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