Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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10) Saͤmmtliche Bundes--Regierungen verpflichten sich, unverweilt diejenigen 
Verfuͤgungen, welche sie zur Vollziehung vorbemerkter Maaßregeln, nach 
Maaßgabe des in den verschiedenen Bundesstaaten sich ergebenden Erforder- 
nisses getroffen haben, der Bundesversammlung anzuzeigen.“ 
Wiewohl Wir in dem Vertrauen und in der erprobten Zuneigung Unserer 
treuen Unterthanen die zuverlässigste Bürgschaft für die Erhaltung der innern 
Ruhe des Landes besitzen, und die beklagenswerthen Erscheinungen, wider welche 
die Bundesgewalt gesetzgebend einzuschreiten sich genöthigt gesehen hat, Unsern 
Staaten überall fremde geblieben sind; so haben Wir doch, in Unserer Eigen- 
schaft als Bundesfürst, keinen Anstand genommen, die vorstehenden Beschlüsse 
der Bundesversammlung als gesetzliche, Unsern sämmtlichen Unterthanen in den 
Bundesstaaten verpflichtende, Verfügungen hiedurch öffentlich bekannt zu machen 
und Unser Staatsministerium anzuweisen, die Aufnahme dieses Puhlikations= 
Patents in die Gesetzsammlung zu veranlassen. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und bei- 
gedrucktem Königlichen Insiegel. 
So geschehen und gegeben Berlin, den 25sten September 1832. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm,, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. v. Hake. 
Maassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Aneillon. 
  
(No. 1393.) Prblikations-Patenk, die Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung vom 
28sten Juni 1832., zur Aufrechthaltung der gesetzlichen Ordnung und 
Ruhe im deutschen Bunde betreffend. Vom 15ten Oktober 1832. 
In der zwei und zwanzigsten diesjährigen Sitzung der deutschen Bundesversamm- 
lung, laut ihres öffentlichen Protokolls vom 28sten Junk, haben sich sämmtliche 
Bundes-Regierungen zur Aufrechrhaltung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im 
deulschen Bunde, mittelst einhelligen Beschlusses, über folgende Bestimmungen 
vereinigt: 
I. Da nach dem Art. 57. der Wiener Schlußakte die gesammte Staatsgewalt 
in dem Oberhaupte des Staates vereinigt bleiben muß, und der Souverain 
durch eine landsländische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter 
Jabegang 1800. — (No. 1392 — 1393.) K! Rechte
	        
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