Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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und  daß  die  Fuhrleute,  keiner  üblen  Behandlung  ausgesetzt,  auch  im  Selbstfahren
nicht  gestät  Verden.
g.  28.

Als  Vergütung  für  den  Vorspann  wird  von  dem  Königlich-Preußischen
Gouvernement  an  das  Großherzoglich  -Hessische  für  jede  Meile  und  für  jedes
Merd,  einschlieglich  des  Wagens,  Sechs  gute  Groschen  in  Gold,  für  einen
einspännigen  Karren  aber  Neun  gute  Groschen  in  Gold  vergütet.

Die  Entfernung  von  einem  Nachtquartiere  in  das  andere,  wird  der  Entfernung
  des  Etappen-  Hauptorts  bis  zum  andern  gleich  gerechnet,  die  Fuhrpflichtigen
  mögen  einen  weitern  oder  nähern  Weg  zurückgelegt  haben.

Da  bei  zu  gestellenden  Reitpferden  in  der  Regel  zur  Zurückbringung  noch
ein  zweites  Pferd  für  einen  berittenen  Reiter  gestellt  zu  werden  pflegt,  so  soll  in
solchen  Fällen  auch  dies  zweite  Pferd  nach  den  bisherigen  Sätzen  liquidirt  und
vergütet  werden.

g.  29.

Die  Fußboten  und  Wegweiser  duͤrfen  von  dem  Militair  nicht  eigenmaͤchtig
genommen,  vielweniger  mit  Gewalt  gezwungen  werden,  sondern  es  sind  solche
von  den  Obrigkeiten  des  Orts,  worin  das  Nachtquartier  ist,  oder  wodurch  der
Weg  geht,  schriftlich  zu  requiriren,  und  die  Requirenten  haben  darüber  sofort  zu
quittiren.  Die  Königlich-Preußische  Regierung  bezahlt  das  Botenlohn  für  jede  Meile
mit  Vier  guten  Groschen  Gold,  wobei  jedoch  der  Rückweg  nicht  gerechnet  wird.

Artikel  V.
Aufrechthaltung  der  Ordnung  und  militatrischen  Polizei.
g.  30.

Die  Anstaͤnde,  welche  zwischen  den  Bequartierten  und  den  Soldaten
entstehen  könnten,  werden  von  den  Großherzoglichen  Etappen-Behörden  und
den  kommandirenden  Königlich-Preußischen  Offizieren,  wie  auch,  wo  es  nöthig
seyn  sollte,  unter  der  Dazwischenkunft  des  Königlich-Preußischen  Etappen-Inspektors,
  gemeinschaftlich  beseitigt.  —  Die  Großherzogliche  Etappenbehörde
ist  berechtigt,  jedem  Unteroffiziere  oder  Soldaten,  welcher  sich  thä#tliche  Mißhandlungen
  seines  Wirths  oder  eines  andern  Großberzoglichen  Unterthanen
erlauben  sollte,  zu  arretiren,  und  an  den  Kommandirenden  zur  weitern  Untersuchung
  und  Bestrafung  abzuliefern.

Ein  durch  Erzesse  der  durchmarschirenden  Truppen  etwa  entstandener
Schaden  wird  durch  drei  verpflichtete  und  ihrer  Unterthanenpflichten  für  diesen
Akt  entlassene  Tarakoren,  mit  Zuziehung  des  Königlich-Preußischen  Etappen-Inspektors,
  abgeschätzt,  und  der  Durchschnittsbetrag  der  Abschätzungen  von  der
Königlich-Preußischen  Behörde  vergüutet.

Die