Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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von einem Ober-Buchhalter bei einer Zentral- und Regierungs- 
Haupkkasse als Stellvertreter des Rendanten, und für Kassen-Kon- 
trolleurs, Kassirer und andere Beamten, welche ndehst dem Rendan- 
ten an dem Geld-Empfang oder an der Verwaltung von Magazin- 
Vorräthen unmittelbar Theil zu nehmen haben, mit dem Betrage 
eines einjährigen Dienst-Einkommens; 
von solchen Subaltern= und Unterbedienten, insbesondere der Justiz- 
und Post-Verwaltung, welchen ihrer dienstlichen Stellung nach die 
Einforderung oder der Transport von Geld oder geldwerther Gegen- 
stände obliegt, mit dem Betrage eines halbjährigen Dienst-Einkommens; 
in den unter c. d. e. bezeichneten Fällen werden die Kautionen nach 
Abstufungen von 25 Rthlr., durch die vorgesetzten Behörden für die 
Dauer des Dienstverhältnisses eines jeden Inhabers der Stelle 
festgesetzt; 
von einem Beamten, welcher mehrere Funktionen vereinigt, wofür 
derselbe kautionspflichtig ist, wird die Kaution nur einmal nach 
seinem Gesammt-Einkommen der vereinten Stellen geleistet. Sind 
dabei Stellen verbunden, wofür Kautionssätze nach verschiedenen 
Maasßstaben (c. d. e.) normirt sind; so muß die Kaution nach dem 
höchsten Satze festgesiellt werden. 
2) Jede Amts-Kaution muß fortan baar in Silbergeld erlegt werden, bevor 
die Einführung des Angestellten in das ihm zugedachte Amt Statt finden 
kann. 
Kein zur Kautions-Bestellung nach obigen Bestimmungen verpflichteter 
Beamte soll von der baaren Einzahlung der Kaution befreiet seyn. 
Die sämmtlichen Kautionen werden zur General-Staatskasse eingezahlt, 
welche dem Kautions-Besteller darüber eine mit fortlaufender Nummer 
versehene, und von dem Kassen-Kurator visirte Empfangs-Bescheinigung 
ertheilt. Geschieht die Zahlung der Kaution an eine untergcordnete Kasse, 
so hat diese eine Interimsquiktung zu ertheilen, und die Beförderung des 
Geldes an die General-Staarskasse und den Empfangschein zu besorgen. 
5) Das Kautions-Kapital soll dem Beamten mit Vier vom Hundert verzinfet 
werden, und ein jeder Kautions-Besieller ist ermächtigt, den Betrag der 
halbja—hrigen Zinsen mit Ende des Monats Juni und Dezember aus der 
von ihm verwalteten Kasse, sofern letztere Ueberschüsse abzuliefern hat, 
zu entnehmen, und die Quittung als baares Geld einzurechnen. In den 
Fällen, wo die Zinsen-Erhebung auf diese Weise nicht Statt finden kann, 
erfolgt dieselbe in den eben gedachten Terminen bei derjenigen Kasse, aus 
welcher der Beamte sein Gehalt zu erheben hat. 
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