Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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6) Der Betrag der Kautions-Kapitale wixd demnaͤchst bei der Hauptverwal- 
tung der Staatsschulden als ein besonderes Depositum verwaltet. 
7) Sobald das Dienstverhältniß, für welches eine Kaution bestellt worden, 
aufgehört, und aus der Amtsführung nichts mehr zu vertreten ist, wird 
gegen Auslieferung des quittirten Empfangscheins die baare Zurückzahlung 
der Kaution geleistet. 
8) Den gegenwärtig schon angestellten Kassen= und Magazin= und andern 
Beamten, welche durch Staats= oder andere Schuldscheine oder Verschrei- 
bungen oder Verpfändungen von Immobilien ihre Amtskaution geleistet 
haben, bleibt freigestellt, es dabei unverändert zu belassen, oder innerhalb 
6 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung dieses Befehls ab, sich zu 
erklären, daß sie die bisherige Kaution zurücknehmen, und statt deren die 
Sicherheit in baarem Gelde nach den jetzt ertheilten Vorschriften bestellen 
wollen. Erfolgt diese Erklrung nicht, dann gehen die als Kaution ein- 
gelegten Schuld-Dokumente, mit Ausnahme jedoch der Hypotheken-Ver- 
schreibungen auf Grundstücke, in das Eigenthum des Staats über, die 
darin verschriebenen Summen werden dem Kautionsbesleller nach der Be- 
stimmung zu 5. verzinset, und es bleibt dem Staate vorbehalten, wenn 
künftig die Kautions-Verbindlichkeit aufhört, entweder den Betrag der 
Kaution voll nach dem Nennwerthe der Obligation in baarem Gelde zurück- 
zuzahlen, oder dafür eine Schuldverschreibung gleicher Art und zu dem- 
selben Betrage, als womit die Kaution bestellt worden, zurückzugeben. 
Die bisher durch Eintragung auf Grundstücke oder durch Hinterlegung 
hypothekarischer Abtivforderungen bestellten Kautionen, bleiben unverändert, und 
der Kautions-Besteller muß sich auch die Zinsen, welche davon zu erheben sind, 
selbst nach wie vor einziehen. 
Sie der Finanzminister haben die Bekanntmachung und Ausführung dieser 
Bestimmungen zu bewerkstelligen, wozu jedes Ministerium und jede Behörde, 
so weit es deren Geschäftskreis betrifft, mitzuwirken hat. 
Berlin, den 1 #ten Februar 1832. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staaksminister, General der Infanterie Graf v. Lottum und Maassen. 
  
(No.1344—4345.) K2 (No. 1345.)
	        
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