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auch die zum geistlichen Amte in einer Militairgemeinde, erforderlichen Eigen-
schaften damit verbinden.
K. 15. Die im vorstehenden §&. erwähnte wissenschaftliche Prüfung muß
auch dann Statt finden, wenn ein Cidvilprediger als Divisionsprediger ange-
stellt wird.
K. 16. In Hinsicht der Vozirung und Orbinirung der evangeli-
schen Militairprediger, kommen die für die evangelischen Civilprediger vorhan-
denen Worschriften zur Anwendung. Die förmliche Einführ ung der Militair-
Oberprediger in ihr Amg geschieht durch einen Deputirten des Konsistorü, die der
übrigen Militairprediger, im Auftrage des Konsistorii, durch den betreffenden Mili-
tair-Oberprediger, bei den mobilen Truppen im Kriege aber durch den nach F. 3.
dessen Funktion versehenden Divisionsprediger, auf Anweisung des Feldprobsles.
Der Einführende hat darauf zu sehen, daß dem neuen Prediger die
Kirchen-Registratur und die Kirchenbücher, über deren Einrichtung und zweck-
mäßige Führung der letztere besonders sorgfältig zu instruiren ist, umgleichen die
heiligen Gerathe und sonst etwa vorhandenen Amts-Effekten, von dem abgehen-
den Prediger, oder dem Befehlshaber, der sie nach §. 11. in Verwahrung
genommen hat, richtig übergeben werden, und demnachst darüber, so wie über
die geschehene Einführung, dem Konfsistorio, während des Krieges aber dem Feld-
Probste, Bericht zu erstarten.
# 17. Was die bei den Feldlazarethen im Kriege anzustellenden Pre-
diger betrifft, so kann deren Einführung vom Feldprobste, wenn er selbst sie zu
verrichten durch Entfernung oder andere Umstände verhindert wird, einem andern
Militairprediger übertragen, oder, wenn auch dazu keine Gelegenheit seyn sollte,
der Prediger nach geschehener Ordinirung auf Requisstion des Feldprobstes, von
der Lazarethdirektion bei seiner Gemeinde und in sein Amt eingeführt werden.
K. 18. Für die während des Krieges bei den mobilen Truppen anzu-
stellenden, römisch -katholischen Militairgeistlichen kommen, in Hinsicht ihrer Qua-
lifikation und Vozirung, im Allgemeinen die, in Hinsicht der Besetzung der katho-
lischen Civilpfarren, geltenden Grundsätze und Bestimmungen gleichfalls zur An-
wendung. Die desfalls erforderlichen Einleitungen geschehen auf Veranlassung
des Ministerü der geistlichen Angelegenheiten, durch die betreffenden Konsislorien
bei den bischsflichen Behörden.
K. 19. Jeder neu angestellte, imgleichen jeder in ein anderes militair-
geistliches Amt versetzte Militairprediger muß vor Antritt desselben sich bei dem
Militairbefehlshaber, dem er, in Folge dieses Amtes, unmittelbar untergeordnet
wird (siehe §. 21.), persönlich melden.
K. 20. Die nach §. 5. mit der Seelsorge für die evangelischen oder
kacholischen Militairpersonen einzelner Garnisonen zu beauftragenden Civilgeist=
lichen, werden von dem Konsistorio der Provinz Cin Hinsicht der katholischen
C. 4347.) Geist-