Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Geistlichen unter Konkurrenz der betreffenden bischoͤflichen Behoͤrde), sorgfaͤltig 
ausgewaͤhlt, und wenn sie diese Seelsorge zu uͤbernehmen sich bereit erklaͤrt 
haben, dem Ministerio der geistlichen Angelegenheiten zur Genehmigung vorge- 
schlagen. Ihrer besondern Vozirung und Introduzirung in das Amt eines slell- 
vertretenden Milttairgeistlichen bedarf es jedoch eben so wenig, wie der im 
g. 15. bemerkten besondern Prüfung. Die Konsistorien haben daher in allen 
einzelnen Garnison-Orten ihrer Provinz das in dieser Beziehung nach den Lokal- 
Umständen, für die evangelischen und katholischen Glaubensgenossen der Besatzung 
Erforderliche, unter Berathung mit den Befehlshabern, so wie beziehungsweise 
mit der bischöflichen Behörde, anzuordnen, und demnächst an das Ministerium 
der geistlichen Angelegenheiten ausführlich darüber zu berichten, auch erwa vor- 
gehende Abänderungen besonders anzuzeigen. 
III. Von den Dienstverhältnissen der Militairgeistlichen. 
§. 21. Die Militairprediger sind, in Hinsicht aller, sich ummittelbar 
auf die Ausübung ihrer geistlichen Amts-Obliegenheiten beziehenden Angelegen- 
heiten den geisilichen Behörden G. 24.) in allen sich zunächst auf ihre Verhält= 
nisse als Militairbeamte beziehenden Angelegenheiten aber dem, einem jeden von 
ihnen unmittelbar vorgesetzten Militairbefehlshaber, nämlich der Oberprediger 
dem kommandirenden General des Armeekorps, der Divisions-Prediger dem 
Divisionskommandeur, und der Garnisonprediger dem Kommandanten, so wie, 
wenn am Orte ein Gouverneur vorhanden ist, diesem, mittelbar aber dem Vor- 
gesetzten dieser Befehlshaber, untergeordnet. 
Aus Vorstehendem folgt, daß diejenigen Militair-Oberprediger, welche 
zugleich Dioisionsprediger sind, in einem doppelten Subordinationsverhältnisse 
sich besinden, nämlich als Oberprediger und als Diovisionsprediger. Zu den 
Befehlshabern der einzelnen, ihre Gemeinde bildenden Truppentheile stehen 
dagegen die Militairgeisilichen in keiner Hinsicht in einem Suboardinations- 
Verhaltnisse. 
g. 22. Der Militairvorgesetzte eines Militairgeistlichen ist nicht befugt, 
ihm in Absicht auf die eigentliche Verwaltung seiner geistlichen Amtsgeschäfte 
Vorschriften zu ertheilen. Die Autorität des erslern beschrankt sich vielmehr in 
kirchlichen und gottesdiensllichen Angelegenheiten auf Anordnungen für die Mili- 
tairgemeinde nach den bestehenden dußern kirchlichen Einrichtungen. Den von 
ihm in dieser Beziehung ausgehenden Anweisungen muß der Militairgeistliche 
unweigerlich Folge leisten. 
§. 23. Eben so hat er den von seinem Militairvorgesetzten, in Bezug 
auf sein Verhältniß als Militairbeamter für nöthig erachteten Bestimmungen sich 
zu fügen; insonderheit auch im Felde nach den, den Marsch= die Lagerung, die. 
Verpflegung 2c. betreffenden Anordnungen, soweit selbige ihn mit angchen, genau 
sich
	        
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