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vom kommandirenden General, unter Zustimmung des Konsistorii der Provinz,
bei diesem Ministerio gemacht. Das Konsistorium hat aber auch seinerseits
deshalb an das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten gleichzeitig Bericht zu
erstatten.
9. 31. Ihren Gerichtsstand in Kriminal= und Injuriensachen haben die
Militairprediger auch künftig in erster Instanz bei dem General-Auditoriate, in
zweiter bei dem Appellations-Senate des Kammergerichts.
g. 32. Wenn der Militairgeistliche in Amts-Angelegenheiten verreisen
muß, so hat er dem Militairbefehlshaber davon zuvor Anzeige zu machen und
dessen Zustimmung dazu zu erbitten. Zum Verrreisen in eigenen Angelegenheiten
bedarf er allemal eines Urlaubs von seinem Militairvorgesetzten, der denselben,
wenn die Abwesenheit nicht über acht Tage dauern soll, ohne weiteres und bei
längerer Abwesenheit unter Zustimmung des Oberpredigers, oder wenn dieser
verreisen will, des Konsistoril, welche der den Urlaub Nachsuchende zuvor
einzuholen hat, erkheilt. Macht die Abwesenheit eines Militairpredigers dessen
Stellvertretung nöthig, so ist letztere bei dem Konsistorio durch den Oberprediger
nachzusuchen, und dieser hat dem Militairvorgesetzten von der getroffenen Ver-
fügung Anzeige zu machen.
Im Kriege darf er in eigenen Angelegenheiten, außer im Falle einer Krank-
heit, seine Gemeinde nie verlassen.
g. 33. Zu seiner Verheirathung hat der evangelische Milicairprediger
die Erlaubniß bei dem ihm vorgesetzten Konsistorio nachzusuchen.
IV. Von den Militairgemeinden.
A. Im Allgemeinen.
&. 34. Zu den Militairgemeinden überhaupt gehören:
1) sämmtliche im aktiven Dienst befindliche Offiziere, Unterofsziere und
Soldaten;
2) die mit Inaktivitätsgehalt, Wartegeld oder Pension entlassenen Offgziere,
so lange sie den Milirairgerichtsstand behalten;
3) alle Militairbeamte und Militairhandwerker, welche ihrer Bestimmung
nach, den Truppen ins Feld und beim Garnisonwechsel folgen müssen;
4) die Festungsbeamten und die in den Festungen angestellten Militair-Oekonomie=
Beamten;
5) die Zeughaus-Beamken, sowohl in Festungen, als in offenen Städten;
6) die Militair-Lazarethbeamten;
7) die Militair-Kirchendiener und Garnison-Schullehrer;
8) die Frauen sämmtlicher unter 1 bis 7. genannten Personen, und ihre
Kinder, so lange letztere sich im vaterlichen Hause befinden.
(No. 4347.) M2 Die