Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Die unter 2 bis 6. und 8. erwaͤhnten Personen gehoͤren jedoch nur dann 
zu den Militairgemeinden, wenn an ihrem Aufenthaltsorte ein Militairprediger, 
oder ein mit der Seelsorge fuͤr das Militair ausdruͤcklich beauftragter Civil- 
Geistlicher sich befindet. 
g. 35. Alle ohne Pension oder Wartegeld entlassene Offiziere scheiden 
mit dem Augenblicke ihrer Entlassung aus den Militairgemeinden. 
Mit dem Tode einer Militairperson treten deren Wittwe und Kinder zur 
Civilgemeinde uͤber. 
g. 36. Die Dienstboten der Militairpersonen gehoͤren nur, wenn sie 
ihrer * ins Feid folgen, während dieser Zeit, zu den Militairgemeinden. 
37. Die von der etatsmäßigen Friedensstärke des Heeres auf bestimmte 
Zeit uslauseden sind ohne Rücksicht auf den Ort ihres einstweiligen Auf- 
enthalts, auch während der Dauer dieses Urlaubs, zur Gemeinde des Truppen- 
theils, von welchem sie beurlaubt worden, zu rechnen; alle auf unbestimmte 
Zeit Beurlaubten, mithin auch die zur Kriegsreserve Enklassenen, so wie die 
beurlaubten Individuen der Landwehr und des Trains, scheiden dagegen, wo 
sie sich auch befinden mögen, mit dem Urlaube für die Dauer desselben, aus der 
Milikairgemeinde. 
Die, nach erfolgter Aushebung und Vereidigung, einstweilen wieder in 
ihre Heimath beurlaubten Rekruten des stehenden Heeres, gehen erst mit dem 
Angemblicke ihrer wirklich erfolgenden Einstellung zur Militairgemeinde über. 
B. Gemeinde der einzelnen Milirairgeistlichen. 
§#. 38. Zu der Gemeinde der beiden Prediger einer Division gehören, 
außer dem Personale des Divisionsstabes, sämmtliche Truppentheile der Division; 
zu der eines Militair-Oberpredigers, außer dem militairischen und Beamten- 
Personale des Generalkommando's, alle nicht im Diovisionsverbande sich befin- 
dende Truppentheile des Armeekorps, also das Reserveregiment, die Artillerie, 
Moniere, Jäger oder Schützen, imgleichen die im Bezirke des Armeekorps statio- 
nirte Land-Gendarmerie. 
Die Konfession der einzelnen Individuen ist auf diese Parochialverhält- 
nisse von keiyem Einflusse. In welcher Art unter die beiden Prediger einer 
Division, die Gemeinde derselben und die dabei vorkommenden geistlichen Amts- 
Geschäfte vertheilt werden sollen, wird von dem Gencralkommando und dem 
Konsistorio gemeinschaftlich, nach Maaßgabe der besondern Verhältnisse, bestimmt. 
Bei denjenigen Divisionen, wo einer der Divisionsprediger zugleich als Ober- 
Prediger des Armeekorps fungirt, ist dabei auf die ihm in letzkerer Eigenschaft 
zusiehende Gemeinde Rücksicht zu nehmen. 
§. 39. Diese normalen Grenzen für den Parochialbezirk der Militair= 
Ober= und Oivisionsprediger kommen jedoch unbedingt nur dann zur Anwen- 
dung,
	        
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