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dung, wenn die zu demselben gehoͤrenden Truppentheile entweder mit an dem
Garnison-Orte des betreffenden Militairpredigers sich befinden, oder an einem
Orte stehen, wo weder ein Garnisonprediger, noch ein, nach §. 5., mit der
Seelsorge für sie beauftragter Civilgeisilicher sich befindet, in welchem Falle sie,
vorausgesetzt, daß sie ganz oder theilweise aus evangelischen Individuen bestehen,
von dem betreffenden Ober= oder Divisionsprediger zweimal im Jahre, zur Ab-
haltung des Gottesdienstes und der Kommunion, zu bereisen sind.
Gannisoniren die beziehungsweise vom Stabe des General= oder Divisions-
Kommando's entfernten Truppentheile dagegen an einem Orte, wo entweder ein
Milikairprediger, oder ein mit der Seelsorge für das Milikair beauftragter Civil=
Geistlicher vorhanden ist, so werden sie, so lange dieses Dislokationsverhällniß
dauert, zu dessen Gemeinde gerechnet, und der normale Parochie-Annexus mit ihrem
Militair-Ober-oder Divisionsprediger beschränkt, während dieser Zeit, sich auf
die zum Behufe der Führung der Kirchenbücher, nach den G. 41. und 42. zu
machende Mittheilungen.
# 40. Aus Vorslehendem schon ergiebt sich, daß zu der Gemeinde der
Garnisonprediger, sowohl in den Gouvernementsstädten, als in den Festungen,
diejenigen daselbst garnisonirenden Truppentheile und einzelnen Militairpersonen
gehören, deren, nach den normalen Parochialgrenzen (F. 38.), kompetenter
Militairprediger nicht mit am Orte sich befindet. Eben so gehören dazu auch
sämmtliche am Orte wohnenden, nach §. 34. den Militairgemeinden angehörenden
Personen, welche, weil sie weder zu einem Truppentheile, noch zum Personale
eines General= oder Divisionskommando's gehören, keinen eigenen Milikair=
Mediger haben, so wie in den Festungen das gesammte Festungspersonale, im-
gleichen sämmtliche Feslungsgefangene. In den Garnisonorten, wo kein Gar-
nisonprediger vorhanden ist, aber ein Generalkommando sich befindet, hat der
Oberprediger des Armeekorps in den detaschirten Devisionsquartieren der ältere
der beiden Diovisionsprediger, in den übrigen Garnisonen aber, der mit der Seel-
sorge für das Militair beauftragte evangelische Civilgeistliche die eben erwahnten
Parochialrechte eines Garnisonpredigers.
Die nach einem Orte kommandirten Militairpersonen sind zur Garnison
desselben in kirchlicher Beziehung nur dann zu rechnen, wenn die Dauer des Kom-
mando's auf wenigstens ein Jahr beslimmt ist; im entgegengesetzten Falle bleiben
sie in ihrem frühern Parochialverhältnisse.
§S. 41. In allen Garnisonen, wo nach F. 5. einem katholischen Geist-
lichen die Seelsorge für die katholischen Individuen der Besatzung übertragen ist,
übt derselbe in Hinsicht ihrer, die Parochialrechte in derselben Art aus, wie i
Hinsicht der Civilmitglieder seiner Gemeinde.
Bei den in diesem militairischen Theile derselben von ihm zu verrichtenden
Taufen und Trauungen, muß er jedoch nicht allein die in der gegenwärtigen
(No. 4347.) Mili-