Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Milikair-Kirchenordnung, in Hinsicht dieser kirchlichen Akte gegebenen Vorschriften 
gleichfalls beobachten, sondern auch, wenn am Orte ein evangelischer Militair- 
Geistlicher sich befindet, unmittelbar nach vollzogener Handlung, entgegengesetzten- 
falls aber am Schlusse des Jahres, dem Militairgeistlichen, zu dessen Parochie 
die betreffenden Individuen, nach den im F. 38. enthaltenen Bestimmungen, 
gehören, durch abschriftliche Mittheilung der, während des abgelaufenen Jahres, 
für diese ihm übertragene Militairgemeinde geführten Tauf= und Tranungsregister, 
denen auch eine Abschrift des Sterberegisters beizufügen ist, zum Behufe der Ein- 
tragung in das Militairkirchenbuch, Anzeige machen. 
# 42. Eben diese jährliche Mittheilung hat auch der für die detaschirten 
Garnisonen mit der Seelsorge beauftragte evangelische Civilgeistliche, imgleichen 
jeder Garnisonprediger dem betreffenden Militair-Ober= oder Divisionsprediger 
in Hinsicht der zu dessen Gemeinde gehörenden Truppen-Abtheilungen zu machen. 
. 43. Da die ODivisionsprediger beim Ausmarsche ihrer Diovision, diese 
in's Feld zu begleiten verpflichtet sind, so werden während ihrer Abwesenheit, 
alle in der Garnison zurückbleibende Personen ihrer Gemeinde, bis zu ihrer 
Rückkehr, in dem Garnison-Orte des nach H. 3. zurückbleibenden Militair-Ober= 
Predigers zur Gemeinde desselben, in den übrigen Garnisonen aber, wenn daselbst 
ein Garnikonprediger sich besindet, zu dessen Gemeinde gerechnef, und wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, wird die einstweilige Seelsorge für sie nach g. 5. 
einem der Ortsgeistlichen, von dem Konfistorio übertragen. 
K. 44. Wenn Milirairpersonen eine Taufe oder Trauung von einem 
andern Geistlichen, als dem, zu dessen Gemeinde sie nach Vorstehendem gehören, 
verrichtet zu sehen wünschen, so bedürfen sie dazu eines Dimissoriale von Seiten 
ihres kompetenten Seelsorgers. Da eine solche Handlung jedoch allemal in das 
Kirchenbuch der Militairgemeinde, welcher das betreffende Individuum angehört, 
eingetragen werden muf,, so ist der sie verrichtende Geistliche, er mag vom Militair 
oder Civil seyn, verpflichtet, zu diesem Behufe dem kompetenten Geistlichen, nach 
ihrer Vollziehung, davon sofort Anzeige zu machen. 
Sino Mitglieder einer Milirairgemeinde in Ansehung einer außerhalb ihres 
gewöhnlichen Garnison= oder Wohnortes vorzunehmenden geistlichen Amtshand- 
lung von ihrem kompetenten Geistlichen dimittirt, so kann der Militairgeistliche 
des Orts, wo die Handlung vorgenommen werden soll, nicht verlangen, daß sie 
von ihm verrichtet werde, sondern diese darf daselbst, ohne daß dazu ein noch- 
maliges Dimissoriale von Seiten des letztern erforderlich ist, auch von einem 
Civilgeistlichen vollzogen werden. Der kompetente Militairgeistliche hat daher in 
solchen Fällen sein Dimissoriale ganz allgemein, auf jeden zu der betreffenden 
Handlung berechtigten Geistlichen seiner Konfession auszustellen. 
#. 45. Nomisch-katholische Mitglieder der Milicairgemeinden bedürfen, 
um die sie betreffenden actus ministeriales von einem Geistlichen ihrer Kon- 
fession
	        
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