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fession verrichten zu lassen, niemals eines Dimissoriale von dem evangelischen
Militairprediger, zu dessen Gemeinde sie, ihrem Dienstverhältnisse nach, gehören.
Ist jedoch die Seelsorge für sie, nach §. ö., einem katholischen Civilgeistlichen
übertragen worden, so darf eine solche Handlung von einem andern katholischen
Civilgeisilichen nicht anders, als nach zuvor von Seiten des ersiern erfolgten
Dimissoriale, verrichtet werden.
§S. 10. ODie den römischkatholischen Mitgliedern der Milirarrgemeinden zu-
siet: de Befugniß, alle sie betreffende geisiliche Handlungen durch einen Geistlichen
ihrer Konfession verrichten zu lassen, schließt indessen die Befugniß und Verpflich=
tung des evangelischen Militairpredigers, zu dessen Gemeinde sie nach den G. 38.
bis 40. gehören, wenn sie es wunschen sollten, diese Handlung, vorausgesetzt,
daß sie zu den auch in der evangelischen Kirche vorkommenden gehört, nach dem
Ritus derselben, zu verrichten, nicht aus.
#. 47. Eben so wenig, wie es einem Militairprediger erlaubt ist, geist-
liche Amtshandlungen bei Mitgliedern einer andern Milikair= oder Civilgemeinde,
ohne Genehmigung des kompetenten Geistlichen vorzunehmen, eben so wenig darf
dies von einem Civilgeistlichen bei Mitgliedern einer Militairgemeinde geschehen.
Eines förmlichen Dimissoriale dazu bedarf es jedoch, sowohl für die Milikair=
wie für die Civilgeistlichen, nur bei Taufen und Trauungen. Hinsichts der
übrigen geistlichen Amtshandlungen (der Beichte, des Abendmahls, imgleichen
der Einsegnung der Kinder und ihrer Vorbereitung dazu), bei denen es, in Folge
besondern persönlichen Vertrauens oder anderer individuellen Rücksichten, den sie
betreffenden Personen wünschenswerth seyn kann, sie von einem andern Geistlichen,
als dem, zu dessen Gemeinde sie gehören, verrichten zu lassen, ist, wenn der
letztere wider Vermuthen nicht geneigt seyn sollte, ausdrücklich oder stillschweigend
darein zu willigen, das Konsistorium, auf den desfallsigen gehdrig motivirten
Antrag der die Handlung wünschenden Milikair= oder Civilperson, von dieser
Einwilligung zu dispenstren befugt.
Daß von der Nothwendigkeit eines Dimissoriale, oder einer Dispensation
von Seiten des Konsistorü##, die Fälle ausgenommen sind, wo Gefahr im Ver-
zuge ist, wie z. B. bei Sterbenden, versteht sich von selbst.
K. 48. In allen Fällen, wo eine geisiliche Amtshandlung von einem
andern, als dem, nach Vorstehendem, kompetenten Geistlichen verrichtet worden,
hat derjenige Prediger, dem sie eigentlich zukommt, nicht aber derjenige, der sie
verrichtet, dieselbe in sein Kirchenbuch einzutragen. Die Kirchenbücher eines
Milicairpredigers dürfen daher keine andere Amtshandlungen enthalten, als die
bei wirklichen Mitgliedern seiner Gemeinde vorgefallenen; über alle von ihm bei
Andern verrichteten, hat er besondere Listen zu führen, aber auch dem Militair= oder
Civilgeistlichen, zu dessen Kompetenz sie eigentlich gehören, sofort nach der Vollzie-
hung, die erforderlichen Dara zur Eintragung in das Kirchenbuch mit )½
(No. 1347.)