Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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tenlisten ihm von den Feldwebeln oder Wachtmeistern bei Jeiten eingereicht werden, 
damit, Falls einer oder der andere von denen, die kommuniziren wollen, ihm 
als einer besondern Ermahnung bedürftig, bekannt ist, oder angezeigt wird, er 
noch Zeit habe, denselben zu sich kommen zu lassen, um sie ihm auf eine ange- 
messene Weise zu ertheilen. Die Kosten für Brot und Wein zur Kommunion 
sind von dem Prediger, nach den darüber vorhandenen besondern Vorschriften, 
bei der Intendantur des Armeekorps zu liquidiren. 
§#58. Die in dem vorstehenden §. enthaltenen Bestimmungen kommen 
auch in denjenigen Garnisonen, wo die Seelsorge für das Milikair einem evan- 
gelischen Civilgeistlichen übertragen ist, für diesen in Anwendung. 
Diejenigen Garnison-One dagegen, wo eine solche Uebertragung, in Er- 
mangelung eines evangelischen Ortsgeistlichen, nicht Statt finden kann, müssen, 
wenn deren Besatzung ganz oder zum Theile evangelischer Konfession ist, zweimal 
im Jahre von dem Militair-, Ober= oder Divisionsprediger, zu dessen Gemeinde 
die Besatzung nach F. 38. gehört, zur Abhaltung des Gottesdienstes und der 
Kommunion bereiset werden, und eben solche Bereisungen, wenn die Besatzung 
theilweise aus katholischen Individuen besteht und kein katholischer Geistlicher sich 
am Orte befindet, dem die Seelsorge für sie, nach K. 5. übertragen werden 
kann, von dem Geistlichen einer der nächstgelegenen katholischen Gemeinden 
geschehen. Das Konfistorium der Provinz hat über das in letzterer Beziehung 
Erforderliche, mit der bischöflichen Behörde eine Uebereinkunft zu treffen und 
demnächst dem Generalkommando davon Mittheilung zu machen, welches seiner 
Seits dem Kriegsministerio zum Behuf der Anweisung der Kosten, über welche 
der F. 99. das Nähere enthält, darüber Bericht erstatten wird. 
Der Zeitpunkt solcher Bereisungen durch den Milicairprediger oder einen 
katholischen Geistlichen, muß dem Befehlshaber der betreffenden Garnison, durch 
die ihm vorgesetzte Militairbehörde, bei Zeiten angezeigt werden, damit die im 
K. 57. vorgeschriebene Bekanntmachung und Anfertigung der Kommunikanten= 
Listen zur rechten Zeit geschehen könne. 
2. Taufen. 
§. 59. Dem evangelischen Militairprediger steht die Taufe jedes in 
seiner Gemeinde gebornen ehelichen Kindes zu, dessen Vater zur evangelischen 
Konfession gehörr. 
Die allgemeine Vorschrift, daß uneheliche Kinder auf den Namen der 
Mutter getauft und auch auf ihren Namen in das Taufregister eingeschrieben 
werden müssen, findet auf die unehelichen Kinder der Militairpersonen gleichfalls 
Anwendung. Der Militairprediger darf demnach die Taufe eines solchen Kin- 
des nur dann verrichten, wenn die Mutter zur Militairgemeinde gehört, also 
Tochter einer Milikairperson ist, und noch im väterlichen Hause sich befindet. 
Der
	        
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