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tenlisten ihm von den Feldwebeln oder Wachtmeistern bei Jeiten eingereicht werden,
damit, Falls einer oder der andere von denen, die kommuniziren wollen, ihm
als einer besondern Ermahnung bedürftig, bekannt ist, oder angezeigt wird, er
noch Zeit habe, denselben zu sich kommen zu lassen, um sie ihm auf eine ange-
messene Weise zu ertheilen. Die Kosten für Brot und Wein zur Kommunion
sind von dem Prediger, nach den darüber vorhandenen besondern Vorschriften,
bei der Intendantur des Armeekorps zu liquidiren.
§#58. Die in dem vorstehenden §. enthaltenen Bestimmungen kommen
auch in denjenigen Garnisonen, wo die Seelsorge für das Milikair einem evan-
gelischen Civilgeistlichen übertragen ist, für diesen in Anwendung.
Diejenigen Garnison-One dagegen, wo eine solche Uebertragung, in Er-
mangelung eines evangelischen Ortsgeistlichen, nicht Statt finden kann, müssen,
wenn deren Besatzung ganz oder zum Theile evangelischer Konfession ist, zweimal
im Jahre von dem Militair-, Ober= oder Divisionsprediger, zu dessen Gemeinde
die Besatzung nach F. 38. gehört, zur Abhaltung des Gottesdienstes und der
Kommunion bereiset werden, und eben solche Bereisungen, wenn die Besatzung
theilweise aus katholischen Individuen besteht und kein katholischer Geistlicher sich
am Orte befindet, dem die Seelsorge für sie, nach K. 5. übertragen werden
kann, von dem Geistlichen einer der nächstgelegenen katholischen Gemeinden
geschehen. Das Konfistorium der Provinz hat über das in letzterer Beziehung
Erforderliche, mit der bischöflichen Behörde eine Uebereinkunft zu treffen und
demnächst dem Generalkommando davon Mittheilung zu machen, welches seiner
Seits dem Kriegsministerio zum Behuf der Anweisung der Kosten, über welche
der F. 99. das Nähere enthält, darüber Bericht erstatten wird.
Der Zeitpunkt solcher Bereisungen durch den Milicairprediger oder einen
katholischen Geistlichen, muß dem Befehlshaber der betreffenden Garnison, durch
die ihm vorgesetzte Militairbehörde, bei Zeiten angezeigt werden, damit die im
K. 57. vorgeschriebene Bekanntmachung und Anfertigung der Kommunikanten=
Listen zur rechten Zeit geschehen könne.
2. Taufen.
§. 59. Dem evangelischen Militairprediger steht die Taufe jedes in
seiner Gemeinde gebornen ehelichen Kindes zu, dessen Vater zur evangelischen
Konfession gehörr.
Die allgemeine Vorschrift, daß uneheliche Kinder auf den Namen der
Mutter getauft und auch auf ihren Namen in das Taufregister eingeschrieben
werden müssen, findet auf die unehelichen Kinder der Militairpersonen gleichfalls
Anwendung. Der Militairprediger darf demnach die Taufe eines solchen Kin-
des nur dann verrichten, wenn die Mutter zur Militairgemeinde gehört, also
Tochter einer Milikairperson ist, und noch im väterlichen Hause sich befindet.
Der