Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Der Name des Vaters ist jedoch, wenn derselbe die Vaterschaft anerkannt hat, 
in das Kirchenbuch zu vermerken, um das kuͤnftige Erbfolgerecht des auf den 
Namen der Mutter zu taufenden unehelichen Kindes zu sichern. 
g. 60. Die im vorstehenden §. enthaltenen Bestimmungen sind von den 
mit der Seelsorge für das Militair beauftragten Cirilgeistlichen gleichfalls zu 
beobachten. 
3. Traauun gen. 
K. 61. Die in den beiden G. 59. und 60. gegebenen Bestimmungen 
gelten analogisch auch bei den Trauungen. 
Alle zu einer Militairgemeinde gehbrende Personen, ohne Unterschied des 
Geschlechts und der Konfession, müssen, wenn sie sich verheirathen wollen, von 
dem mit der Seelsorge für sie beauftragten Geistlichen proklamirt werden. 
Bei den detaschirten, einem Garnison= oder evangelischen Civilprediger über- 
wiesenen Truppentheilen, imgleichen bei den römischkatholischen Indioiduen der 
Militairgemeinden, geschieht die Proklamation daher nicht von dem Militair- 
Prediger, zu dessen Gemeinde sie, nach den im F. 38. bemerkten normalen Pa- 
rochialverhältnissen, gehören, sondern von dem Garnisonprediger, oder dem mit 
der Seelsorge für sie beauftragten evangelischen oder katholischen Civilgeistlichen. 
In Hinsicht auf die Proklamirung der Beurlaubten und Kommandirten kommen 
die, beziehungsweise im &. 37. und am Schlusse des §. 40., enthaltenen Bestim- 
mungen zur Anwendung. 
Das Aufgebot einer Militairperson braucht übrigens nur an dem Orte 
zu geschehen, wo der Truppentheil, zu dem sie gehört, zur Jeit in Garnison 
steht, auch wenn sie noch kein Jahr sich daselbst befindet. 
S. 62. Der nach vorstehendem §. zur Proklamirung befugte und ver- 
pflichtete Geistliche verrichtet, wenn der Bräutigam zu der ihm übertragenen 
Gemeinde gehört, auch die Trauung, indem in den Mililairgemeinden die 
Trauung ausschließlich dem Parrer des Bräutigams zusteht, und dieselbe 
daher, wenn zwar die Braut zur Militairgemeinde, der Brdutigam aber zur 
Civilgemeinde gehört, nicht vom Militairprediger, sondern vom Civilgeistlichen 
geschehen muß, es sey denn, daß letzterer dem Bräutigam ein Dimissoriale 
ertheilte. Ein Dimissoriale kann übrigens nur auf die Kopulation, nie auf die 
Proklamation sich erstrecken, indem letztere nirgends anders, als in den Ge- 
meinden, zu welchen der Bräutigam und die Braut gehören, geschehen darf. 
&. 63. Alle sonst in Hinsicht auf das Aufgebot und die Trauung erlassene, 
oder künftig erfolgende allgemeine Verordnungen, kommen bei den Verheirathungen 
in den Militairgemeinden gleichfalls zur Anwendung. Die Militairprediger sind 
daher verpflichtet, sich mit denselben sorgfältig bekannt zu machen und danach 
zu achten. 
No. 1347.) N2 Außer-
	        
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