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Außerdem haben sie in dieser Beziehung folgende Bestimmungen zu
beobachten:
## 64. Die Militairprediger und die mit der Seelsorge beim Militair
beauftragten evangelischen und katholkschen Civilgeistlichen därfen keine Trauung
verrichten, auch kein Dimissoriale dazu ansfertigen, wenn ihnen nicht vorher "
a) bei einem Offzzier der Königliche Heirakhskonsens, bei einem Unterofftzier
⅜ oder Soldaten der Konsens seines Kommandeurs, bei einem Militair-
Beamten aber die Genehmigung der demselben vorgesetzten Militairbehörde;
b) ein von dem Prediger der Braut ausgefertigter Schein, daß die Prokla-
mation, in Bezug auf sie, regelmäßig und ohne Einspruch geschehen;
) wenn der Bräutigam oder die Braut, oder beide Ausländer sind, ein Attest
des Civilgerichts über die bei demselben von ihnen eidlich abgelegte Ver-
sicherung ihres ehelosen Standes;
vorgelegt worden ist, welche Atteste der Prediger in seiner Kirchen -Registratur
aufzubewahren hat.
§. 65. In Hinsicht der Dispensation vom öffentlichen Aufgebote kommen
in den Milicairgemeinden die allgemeinen Bestimmungen gleichfalls zur Anwen-
dung. Für alle zur Klasse der Unteroffiziere und Soldaten gehörende Militair-
personen, imgleichen für die, mit ihnen in gleichem Range stehenden, niedern
Militairbeamten, erfolgt diese Dispensation unentgeldlich. Im Falle eines ganz
nahen Ausmarsches, oder einer gefährlichen Krankheit, so wie im Felde, und
überhaupt unter Umständen, welche die Anwendung der in Hinsicht des öffent-
lichen Aufgebots, oder der Einholung einer Dispensation bestehenden allgemeinen
Vorschriften, untchunlich machen, ist der Militairvorgesetzte des betreffenden Pre-
digers, nach vorheriger sorgfaltiger Prüfung der Umstände und Verhältnisse, die
Dispensation zu erkheilen befugt.
§. 60. Wenn die auf bestimmte Zeit Beurlaubten, oder die auf weniger
als ein Jahr, nach einem andern Orte kommandirten und daher nach den ##. 37.
bis 40. fortwährend zur Gemeinde ihres Truppentheils gehörenden Individuen
sich am Orte des Urlaubs- oder Kommando's verheirathen wollen, so bedürfen sie
dazu eines Dimissoriale vom Seiten ihres kompekenten Militairpredigers, oder des
mit der Seelsorge für sie in ihrer eigentlichen Garnison beauftragten evangelischen
oder katholischen Civilgeistlichen, welches dieser ihnen jedoch erst nach dem von ihm in
seiner Kirche geschehenen Aufgebote erkheilen darf. Die Vorzeigung des im F.64.
erwähnten Proklamationsscheines der Braut, an den das Dimlssoriale ertheilenden
Geisilichen, ist indessen in solchen Fällen nicht erforderlich, um ihn zur Ausstellung
desselben zu berechtigen, sondern die Pflicht, sich die an ihrem Aufenthaltsorte
geschehene Proklamation der Braut nachweisen zu lassen, liegt dann allein dem
kopulirenden Geisilichen ob. 6
5. 67.