Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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&. 67. Die im F. 37. erwähnten beurlaubten Rekruten bedürfen zwar, 
weil sie noch keiner Milikairgemeinde angehören, bei ihrer Verheirathung weder 
eines Aufgebots in der Milikairkirche, noch eines Dimissoriale von dem Militair= 
Mediger, zu dessen Gemeinde ihr Truppentheil gehört, wohl aber eines Heiraths- 
Konsenses von Seiten des Landwehrbataillons-Kommandeurs, in dessen Bezirk 
ihre Heimath sich befindet. Kein Prediger darf daher, bevor ihm dieser Konsens 
vorgezeigt worden ist, einen solchen Rekruten proklamiren oder gar kopuliren. 
Für die Individnen der Kriegsreserve und des beurlaubten Theils der Land- 
wehr ist dagegen zu ihrer Verheirathung ein militairischer Helrathskonsens nicht 
erforderlich. 
g. 68. Da übrigens die Militairbefehlshaber bei Ertheilung des Heiraths- 
Konsenses nur zu prüfen haben, ob die Heirath in militairischer Beziehung zu- 
lässig, nicht aber, ob sie es auch in Hinsicht der übrigen gesetzlichen Erforder- 
nisse ist, sondern letzteres ganz allein dem kopulirenden Geistlichen obliegt, so 
folgt daraus, daß dieser sich davon, ohne Rücksicht auf den etwa ertheilten 
milika#rischen Heirathskonsens, die Ueberzeugung verschaffen, mithin die, außer 
diesem Konsense, wo derselbe nach Vorstehendem erforderlich ist, zur Trauung 
gesetzlich nöthigen Dokumenke als: Taufschein, Einwilligung der Eltern, oder 
der vormundschaftlichen Behörde, Auseinandersetzung mit Kindern einer frühern 
Ehe, Todtenscheine des ersten Gatten, rechtskräftig gewordenes Scheidungs- 
Erkenntniß bei Geschiedenen u. s. w., beibringen lassen muß, indem er allein 
für die Gesetzmäßigkeit der von ihm zu verrichtenden Trauungen verantwortlich 
ist. Bei allen ihm dabei, so wie überhaupt in seiner geistlichen Amtsführung, 
in rechtlicher oder gesetzlicher Beziehung vorkommenden Zweifeln, kann er zunächst 
das Gutachten des seinem Befehlshaber zugeordneten Auditeurs, der ihm in 
dieser Amtsführung auf Verlangen mit seiner Rechts= und Gesetzkenntniß zu 
Hülfe kommen muß, sich erbitten, oder die Sache beziehungsweise zur Beleh- 
rung oder Entscheidung, an den ihm vorgesetzten Obexprediger, oder durch 
denselben an das Konsistorium, um Kriege aber an den Feldprobst bringen. 
4. Andere geistliche Amtoverpflichtungen. 
§. 69. An zwei Tagen in der Woche unterrichtet der Milsla#rprediger 
in seiner Behausung diejenigen Kinder seiner Gemeinde, welche das dreizehnte 
Jahr zurückgelegt haben, und zu seiner Konfession gehèren, im Christenthum, 
und segnet sie, nach vollendetem Unterrichte, welcher wenigstens ein volles Jahr 
dauern muß, wenn sie tüchtig befunden worden, in der zum miliktairischen Gottes- 
diensie bestimmten Kirche öffentlich und feierlich ein. 
Daß sämmtliche, ihrem Alter nach sich dazu eignende Kinder seiner Ge- 
meinde, diesen Religionsunterricht erhalten, und zur rechten Zeit eingesegnet 
werden, dafür ist er verantwortlich; er hat daher sie durch ihre Eltern, erforder- 
(No. 1347.) lichen
	        
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