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&. 67. Die im F. 37. erwähnten beurlaubten Rekruten bedürfen zwar,
weil sie noch keiner Milikairgemeinde angehören, bei ihrer Verheirathung weder
eines Aufgebots in der Milikairkirche, noch eines Dimissoriale von dem Militair=
Mediger, zu dessen Gemeinde ihr Truppentheil gehört, wohl aber eines Heiraths-
Konsenses von Seiten des Landwehrbataillons-Kommandeurs, in dessen Bezirk
ihre Heimath sich befindet. Kein Prediger darf daher, bevor ihm dieser Konsens
vorgezeigt worden ist, einen solchen Rekruten proklamiren oder gar kopuliren.
Für die Individnen der Kriegsreserve und des beurlaubten Theils der Land-
wehr ist dagegen zu ihrer Verheirathung ein militairischer Helrathskonsens nicht
erforderlich.
g. 68. Da übrigens die Militairbefehlshaber bei Ertheilung des Heiraths-
Konsenses nur zu prüfen haben, ob die Heirath in militairischer Beziehung zu-
lässig, nicht aber, ob sie es auch in Hinsicht der übrigen gesetzlichen Erforder-
nisse ist, sondern letzteres ganz allein dem kopulirenden Geistlichen obliegt, so
folgt daraus, daß dieser sich davon, ohne Rücksicht auf den etwa ertheilten
milika#rischen Heirathskonsens, die Ueberzeugung verschaffen, mithin die, außer
diesem Konsense, wo derselbe nach Vorstehendem erforderlich ist, zur Trauung
gesetzlich nöthigen Dokumenke als: Taufschein, Einwilligung der Eltern, oder
der vormundschaftlichen Behörde, Auseinandersetzung mit Kindern einer frühern
Ehe, Todtenscheine des ersten Gatten, rechtskräftig gewordenes Scheidungs-
Erkenntniß bei Geschiedenen u. s. w., beibringen lassen muß, indem er allein
für die Gesetzmäßigkeit der von ihm zu verrichtenden Trauungen verantwortlich
ist. Bei allen ihm dabei, so wie überhaupt in seiner geistlichen Amtsführung,
in rechtlicher oder gesetzlicher Beziehung vorkommenden Zweifeln, kann er zunächst
das Gutachten des seinem Befehlshaber zugeordneten Auditeurs, der ihm in
dieser Amtsführung auf Verlangen mit seiner Rechts= und Gesetzkenntniß zu
Hülfe kommen muß, sich erbitten, oder die Sache beziehungsweise zur Beleh-
rung oder Entscheidung, an den ihm vorgesetzten Obexprediger, oder durch
denselben an das Konsistorium, um Kriege aber an den Feldprobst bringen.
4. Andere geistliche Amtoverpflichtungen.
§. 69. An zwei Tagen in der Woche unterrichtet der Milsla#rprediger
in seiner Behausung diejenigen Kinder seiner Gemeinde, welche das dreizehnte
Jahr zurückgelegt haben, und zu seiner Konfession gehèren, im Christenthum,
und segnet sie, nach vollendetem Unterrichte, welcher wenigstens ein volles Jahr
dauern muß, wenn sie tüchtig befunden worden, in der zum miliktairischen Gottes-
diensie bestimmten Kirche öffentlich und feierlich ein.
Daß sämmtliche, ihrem Alter nach sich dazu eignende Kinder seiner Ge-
meinde, diesen Religionsunterricht erhalten, und zur rechten Zeit eingesegnet
werden, dafür ist er verantwortlich; er hat daher sie durch ihre Eltern, erforder-
(No. 1347.) lichen