Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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ten Staaten, und eine vollstaͤndige Nachweisung der Zulaͤssigkeit nach den 
Bestimmungen des gegenwaͤrtigen Vertrages vorausgehen. 
3) Die gegenwärtig in Preußen gesctzlich bestehenden Saͤtze der Steuern von 
inländischem Traubenmost und Wein, vom Tabacksbau und Branntwein, 
so wie die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer von inländischem 
geschroteten Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls den höchsten 
Satz desjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate, welcher jene Steuern 
eingeführt hat, oder künftig etwa einführen sollte, an Ausgleichungs-Abga- 
ben von diesen Artikeln bei deren Eingang aus einem Lande, in welchem 
keine Steuer auf dieselben Erzeugnisse gelegt ist, erhoben werden darf, 
wemn auch die betreffende Steuer des Staates, welcher die Ausgleichungs- 
Abgabe bezieht, diesen höchsten Satz übersteigen sollte. 
4) Rückvergütungen der inländischen Staatssteuern sollen bei der Ueberführ 
der besteuerten Gegenstände in ein anderes WVereinsland niche gewährt 
werden. 
5) Auf andere Erzeugnisse als Bier und Malz, Branntwein, Tabacksblätter, 
Traubenmost und Wein soll unter keinen Umständen eine Ausgleichungs- 
Abgabe gelegt werden. 
6) In allen Scaaten, in welchen von Taback, Traubenmost und Wein eine 
Ausgleichungs-Abgabe erhoben wird, soll in keinem Falle eine weitere Ab- 
gabe von diesen Erzeugnissen, weder für Rechnung des Staates, noch für 
Rechming der Communen beibehalten oder eingeführt werden. 
7) Der Ausgleichungs-Abgabe sind solche Gegenstände nicht unterworfen, von 
welchen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene Weise dargethan ist, 
daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgur die zollamtliche Be- 
handlung bei einer Erhebungsbehörde des Vereins bereits bestanden haben, 
oder derselben noch unterliegen, und eben so wenig diesenigen im Umfange 
des Vereins erzeugten Gegenstände, welche nur durch einen Wereinsstaat 
transitiren, um entweder in einen anderen Pereinsstaat oder nach dem 
Auslande geführt zu werden. 
8) Die Ausgleichungs-Abgabe kommt den Kassen desjenigen Staates zu 
Gute, wohin die Versendung erfolgt. Insofern sie nicht schon im Lande 
der Versendung für Rechnung des abgabeberechtigten Staates erhoben 
worden, wird die Erhebung im Gebiete des letzteren erfolgen. 
9) Es sollen in jedem der contrahirenden Staaten solche Einrichtungen ge- 
trossen werden, vermöge welcher die Ausgleichungs-Abgabe in dem Ver- 
einslande, aus welchem die Versendung erfolgt, am Orte der Versendung 
Jahrgang 16833. (No. 1173.) Nu oder
	        
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