Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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hebungen, ohne Ruͤcksicht, ob sie fuͤr Rechnung der Landeskassen oder eines Pri- 
vntberechtigten, namentlich einer Gemeine geschehen, nur in dem Betrage beibe- 
halten oder neu eingeführt werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs- 
umd Uncerhaltungskosten angemessen sind; auch soll dabei ein Unterschied je nach 
der Qualität oder Herkunft der transportirten Gegenstände nicht Scatt fin- 
den dürfen. 
Das dermalen in Preußen nach dem allgemeinen Tarif vom 28sten April 
1828. bestehende Chausseegeld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo 
auch in den Aemtern Allstedt und Oldisleben nicht überstiegen werden. Beson- 
dere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaussirten Stra- 
ßen da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze gemäß aufsgehoben, 
und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerechnet werden, daß da- 
von nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarif zur Erhebung kommen. 
Art. 7. Es wird gegenseitig anerkannt, daß alle Bestimmungen, welche zur 
Beförderung einer freieren Bewegung in der Gewerbsamkeit, und über die Befug- 
nisse der Unterthanen des einen Gebietes, in dem anderen Arbeit und Erwerb zu 
suchen, über den Bezug der Märkte, über die Herstellung eines gleichen Münz-, 
Maaß= und Gewichtssystems u. s. w. in dem Thüringischen Vereinsvertrage 
vom 10ten d. M., und in dem Pertrage über die Anschließung des Thüringi- 
schen Vereins an den Gesammt-Zollverein vom 1IIten d. M. enthalten sind, 
auch auf die Großherzoglichen Aemter Allstedt und Oldisleben in dem Maaße 
Anwendung finden, als wenn sie dem gegenwärtigen Vertrage wörtlich einge- 
schaltet wären. 
Art. 8. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorldufig bis zum 
Isten Januar 1842. festgesetzt. Wird der Vertrag während dieser Zeit und spä- 
testens neun Monate vor dem Ablaufe derselben nicht gekündigt, so soll er als 
noch auf zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren verlängert 
angesehen werden. 
Art. 9. Gegenwärtiger Vertrag soll sofort zur landesherrlichen Ratification 
vorgelegt, und es sollen die Ratifications-Urkunden binnen sechs Wochen in Ber- 
lin ausgewechselt werden. 
Zu Urkund dessen ist der Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtig- 
ten unterzeichnet und untersiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 30sten Mai 19833. 
Ludw. Kühne. Ernst Michaelis. Ludw. v. L'Estocg. Ottokar Thon. 
(I. S.) (L. S.) (L. S.) (L. S.) 
— — — 
(No. 1481.)
	        
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