Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Der Königliche Kommissarius machte hierbei die Versammlung darauf aufmerk- 
sam, daß es zweckmäßig sein dürfte, ein mit größerer Feierlichkeit zu beobachten- 
des Verfahren, bei der Aufbewahrung der zum Tilgungsfonds zu bringenden und 
in demselben bis zur Ablösung der ganzen Pfandbriefs-Schuld aufzubewahrenden 
Pfandbriefe zu beobachten, welches dahin anzuordnen sein dürfte: 
1) daß dabei sowohl ein von der Königlichen Regierung als ein von dem Ks- 
niglichen Ober-Appellationsgericht abzuordnendes Mitglied gegenwärtig sei; 
2) daß von diesen und den Mitgliedern der General-Landschafts-Direktion der 
Vermerk, wodurch die Pfandbriese für immer außer Cours gesetzt werden, 
vollzogen und in ihrer Gegenwart die Pfandbriefe eingeschnitten, auch sämmt- 
liche Coupons derselben vernichtet würden; 
3) daß ein besonderes Register über die dergestalt für immer dem öffentlichen 
Verkehr entzogenen Pfandbriefe gefertigt, von den Kommissarien mit voll- 
zogen, dann aber 
4) diese Pfandbriefe in Paketen von der General-Landschafts-Direktion und den 
Kommissarien der 2c. Regierung und des 2c. Ober-Appellationsgerichts ver- 
siegelt und in einem besondern eisernen Kasten aufbewahrk, demnächst aber 
die dergestalt getilgten Pfandbriefo -Nummern öffentlich bekannt gemacht 
würden. 
Die 2c. Deputirten fanden dieses Verfahren nicht allein dem Zweck entsprechend, 
sondern auch dazu vollständig geeignet, daß wenn dasselbe beobachtet wird, jedem 
Mißbrauch mit den auf diese Art getilgten Pfandbriefen vorgebeugt werden würde, 
und wiederholten hiermit den von der General-Versammlung im Jahre 1827. 
gesaßten Beschluß, in der Hoffnung, 
daß derselbe unter Vevorwortung des Königlichen Kommissarii Allerhöchsten 
Orts werde genehmigt werden. 
24. . 2c. 
  
Berichtigung. 
Seite 12. der Gesetz Sammlung vom Jahre 1833. ist in der IIlten und 
12ten Zeile von unten: nach 4., statt nach 6. 1. zu lesen. 
 
	        
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