Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Maaßregeln  wider  den  Nachdruck,  in  Zukunft  der  Unterschied  zwischen
den  eigenen  Unterthanen  eines  Bundesstaates  und  senen  der  übrigen  im
Deutschen  Bunde  vereinten  Staaten  gegenseitig  und  im  ganzen  Umsange
  des  Bundes  in  der  Art  aufgehoben  werden  soll,  daß  die  Herausgeber,
  Verleger  und  Schriftsteller  eines  Bundesstaates  sich  in  jedem
andern  Bundesstaate  des  dort  gesetzlich  bestehenden  Schutzes  gegen  den
Nachdruck  zu  erfreuen  haben  werden.

Die  höchsten  und  hohen  Regierungen  werden  die  zur  Vollziehung
dieses  Beschlusses  nöthigen  Verfügungen  erlassen,  wie  dieses  geschehen,
so  wie  überhaupt  von  den  gegen  den  Nachdruck  bestehenden  Gesetzen
und  Anordnungen  binnen  zwei  Monaten  der  Bundesversammlung  Mittheilung
  machen;

so  verordnen  Wir  hierdurch,  daß  dieser  Beschluß,  nachdem  Wir  demselben  Allerhöchst
  Unsere  Zustimmung  ertheilt,  in  den  zum  Deutschen  Bunde  gehörigen  Provinzen
  Unserer  Monarchie  Krast  und  Gültigkeit  haben  und  demgemäß  in  Anwendung
  gebracht  werden  soll.

Gegeben  Berlin,  den  126en  Februar  1833.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

Frh.  v.  Altenstein.  v.  Schuckmann.  Frh.  v.  Brenn.
v.  Kampt.  Möhler.  Ancillon.

 

(No.  1116.)  Verordnung  über  die  Anwendung  des,  von  der  Deutschen  Bundesversammlung
unterm  öten  September  1832.  gefaßten  Beschlusses,  die  Sicherstellung  der
Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  gegen  den  Nachdruck  betreffend,  auf
die  zum  Deutschen  Bunde  nicht  gehdrigen  Provinzen  der  Monarchie.  De
dato  Berlin,  den  126en  Februar  1833.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  Konig  von
Preußen  2c.  2c.
thun  kund  und  sügen  hiermit  zu  wissen:

So  wie  Wir  in  Unserem  heute  vollzogenen  Allerhöchsten  Patente  wegen
Publikation  des,  von  der  Deutschen  Bundesversammlung  unterm  6t1en  September
  1832.  gefaßten  Beschlusses,  die  Sicherstellung  der  Rechte  der  Schrifrsteller
und  Verleger  gegen  den  Nachdruck  betreffend,  verordnet  haben,  daß  dieser  Beschluß,
  welcher  wörtlich  also  lautet:

Um  nach  Artikel  18.  der  Deutschen  Bundesakte  die  Rechte  der  Schriftsieller,
  Herausgeber  und  Verleger  gegen  den  Machdruck  von  Gegenstaͤnden