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Maaßregeln wider den Nachdruck, in Zukunft der Unterschied zwischen
den eigenen Unterthanen eines Bundesstaates und senen der übrigen im
Deutschen Bunde vereinten Staaten gegenseitig und im ganzen Umsange
des Bundes in der Art aufgehoben werden soll, daß die Herausgeber,
Verleger und Schriftsteller eines Bundesstaates sich in jedem
andern Bundesstaate des dort gesetzlich bestehenden Schutzes gegen den
Nachdruck zu erfreuen haben werden.
Die höchsten und hohen Regierungen werden die zur Vollziehung
dieses Beschlusses nöthigen Verfügungen erlassen, wie dieses geschehen,
so wie überhaupt von den gegen den Nachdruck bestehenden Gesetzen
und Anordnungen binnen zwei Monaten der Bundesversammlung Mittheilung
machen;
so verordnen Wir hierdurch, daß dieser Beschluß, nachdem Wir demselben Allerhöchst
Unsere Zustimmung ertheilt, in den zum Deutschen Bunde gehörigen Provinzen
Unserer Monarchie Krast und Gültigkeit haben und demgemäß in Anwendung
gebracht werden soll.
Gegeben Berlin, den 126en Februar 1833.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Altenstein. v. Schuckmann. Frh. v. Brenn.
v. Kampt. Möhler. Ancillon.
(No. 1116.) Verordnung über die Anwendung des, von der Deutschen Bundesversammlung
unterm öten September 1832. gefaßten Beschlusses, die Sicherstellung der
Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck betreffend, auf
die zum Deutschen Bunde nicht gehdrigen Provinzen der Monarchie. De
dato Berlin, den 126en Februar 1833.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
thun kund und sügen hiermit zu wissen:
So wie Wir in Unserem heute vollzogenen Allerhöchsten Patente wegen
Publikation des, von der Deutschen Bundesversammlung unterm 6t1en September
1832. gefaßten Beschlusses, die Sicherstellung der Rechte der Schrifrsteller
und Verleger gegen den Nachdruck betreffend, verordnet haben, daß dieser Beschluß,
welcher wörtlich also lautet:
Um nach Artikel 18. der Deutschen Bundesakte die Rechte der Schriftsieller,
Herausgeber und Verleger gegen den Machdruck von Gegenstaͤnden