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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 6. —
(No. 1423.) Allerhöchste Kabinctsorder vom 13ten April 1833.), den Rekurs gegen Straf.
Resolute in Stempelsachen betreffend.
Zu Ergänzung der Gorschriften des Stempelgesetzes vom 7ten März 1822.
6. 31. über den Rekurs gegen Strafresolute, und zur Erledigung der wegen
der Kompetenz entstandenen Zweifel, seqze Ich, auf die Anträge des Staats-
Ministeriums, fest:
1) zu 6. 23. Auf den Rekurs gegen die Ahndung des Nichtgebrauchs eines
tarifmäßigen Bittschriftenstempels hat die vorgesetzte Instanz derjenigen
Behäörde zu entscheiden, welche die Ahndung angeordnct hat.
2) zu §6. 30. Staats= und Kommunalbehörden, so wie einzelne Beamre,
wider welche ihre Dienstbehörde, wegen Nichtbeachtung der Stempelgesetze
bei der Dienstverwaltung, eine Stempelstrafe verfügt, haben ihr Rekurs-
Gesuch der vorgesetzten Instanz ihrer Dienstbehörde zu unterwerfen.
3) zu 5. 31. In allen andern, auch in solchen Fällen, in welchen der Rekurs
statt der Berufung auf richterliches Gehèr gewählt wird, steht die Entschei-
dung der Beschwerde, ohne Unterschied, dem Finanzminister zu, welchem
jedoch gestattet ist, dieselbe ein für allemal den Provinzial-Steuerbehörden
mit der Maaßgabe zu delegiren, daß es den Demunziaten vorbehalten
bleibt, auf die unmittelbare Entscheidung des Finanzministers anzutragen.
4) Das Rekursgesuch muß von dem NRekurrenten bei der Behörde, welche
die Strafe festgesetzt hat, eingereicht und von derselben mit den betreffen-
den Verhandlungen der Behörde übersendet werden, die nach den vor-
stehenden Bestimmungen über den Nekurs entscheiden soll.
Das Staatsministerium hat diesen Befehl durch die Gesetz-Sammlung zur
öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13ten April 1833. # #
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
Jabrgang 1833. (Jo. 1123—1424.) G (No. 1424.)
(Ausgegeben zu Berlin den 28sten Mal 1833.)