Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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F. 15. 
Erscheinen die Partheien im Klagebeanewortungs-Termine, so versucht der 
Deputirte die Sühne. 16 
Editionsgesuche einer Parthei gegen die andere muͤssen in der Klage oder 
Klagebeantwortung angebracht werden, und es ist daruͤber zugleich mit der Haupt- 
sache zu verhandeln. 
17. 
Editionsgesuche gegen Dritte fu mit der Klage oder Klagebeantwortung, 
jedoch in besonderen Schriften oder Protokollen, unter den Partheien zu ver- 
handeln. Auf den Antrag des Editionssuchers kann die Verhandlung der 
Hauptsache bis zur Erledigung des Cditignspunktes ausgesetzt werden. 
Außer diesem Falle sind die Partheien, sobald die bestreitende Klage- 
beantwortung erfolgt ist, unter Mittheilung einer Abschrift derselben an den 
Klaͤger, zur muͤndlichen Verhandlung der Sache vor das erkennende Gericht 
vorzuladen, mit Androhung des nach den 88. 23. 24. und 25. den Ausbleibenden 
treffenden Nachtheils, und mit der Aufforderung, die in Bezug genommenen oder 
nur in Abschrift beigebrachten Urkunden urschriftlich zur Stelle zu bringen. 
19 
Eine Verlegung der zur mündlichen Verhandlung der Sache anberaum- 
ten Sitzung findet nur auf übereinstimmenden Antrag der Partheien statt. 
20 
Sind die Partheien nach erfolgter Klagebeantwortung darüber einig, daß 
die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte entbehrt werden kann, 
so sind die Akten sofort zum Spruch vorzulegen, und muß das Erkenntniß vor- 
züglich beschleunigt werden. 
6. 21. 
Ein Verzeichniß der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sachen ist 
drei Tage vor derselben vor dem Sitzungssaale auszuhängen. Die Verhand- 
lung geschieht nach der Reihefolge dieses Verzeichnisses, falls nicht dringende Ur- 
sachen nach dem Ermessen des Gerichts eine Ausnahme erfordern. 
Erscheint eine Parthei bei dem Aufruf der Sache nicht zu der in der 
Vorladung für sie besonders zu bestimmenden Stunde, so sind die Vorschriften 
der 96. 23. 24. und 25. zu befolgen. 
22. 
Sämmtliche bei dem Gerichte angestellte richterliche Beamte, Referenda- 
rien, Auskultatoren und Justizkommissarien, 6 wie die Partheien, haben bei der 
zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung Zutritt, Letztere jedoch nur, 
wenn ihre Sache verhandelt wird. Sämmtliche bei der Sache nicht betheiligte 
Personen müssen sich aber emfernen, sobald eine der Parcheien darauf anträgt, 
oder das Gericht aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit 
dies für angemessen erachtet. 
. 23. 
Erscheinen beide Partheien in der gur mündlichen Verhandlung bestimm- 
ten Sitzung nicht, so sind die Akten auf Kosten des Klägers zu reponen. 
(No. 1426.) .
	        
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