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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 8S. —
(No. 1127.) Allerhöchste Kabineksorder vom Aten Mai 1833., die Stempelfreiheit bei Besltz-
Beräberungemt welche zum Zweck des gemeinen Besten angeordnet werdem
betreffend.
A## den Bericht des Staaksministeriums vom 18ten v. M. bestimme Ich,
daß bei Besitzveränderungen, welche zum Zweck des gemeinen Besten unter Ver-
pflichtung der Interessenten angeordnet werden, sowohl den gerichtlichen als den
von den Verwaltungsbehörden auszunehmenden Verhandlungen und allen in dic-
ser Beziehung bei dem Hypothekenbuche nothwendigen Eintragungen und den
darüber auszustellenden Urkunden, die Gebähren= und Stempelsreiheit zustehen soll.
Das Staatsministerium hat die Bekanmmachung dieser Order durch die Gesetz-
Sammlung zu veranlassen.
Berlin, den 4ten Mai 1833.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1128.) Gesetz, über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Anstalten und Gesell-
schaften. Vom 13ten Mai 1833.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben für erforderlich crachtet, die gesetzlichen Bestimmungen über Schenkungen
und letztwillige Zuwendungen an Kirchen und geistliche Gesellschaften, imgleichen
an Lehr-, Erziehungs= und Armenanstalten und Hospitäler, einer Revision zu
unterwerfen und auf sämmtliche vom Staate genehmigte Anstalten und solche
Gesellschaften auszudehnen, welche Korporationsrechte haben.
Wir verordnen demnach für sämmtliche Provinzen Unserer Monarchie,
mit Aufhebung aller diesen Gegenstand betreffenden gesctzlichen Vorschriften, auf
Antrag Unsers Scaateoministeriums und nach erfordertem Gutachten Unsers
Scaatsraths, wie folgt:
6. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inläándische öffent-
liche Anstalten oder Korporationen, sollen von deren Vorstehern der vorgesetzten
Behäörde angezeigt werden.
Jabrgang 1833. (No. 1227—1228.) K 8. 2.
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Juni 1833.)