Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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mungen Unserer Verordnung vom 15ten September 1818. 96. 1. 2. Litt. c. 96. 
3. 4. 6—11. incl. (Gesetz-Sammlung Seite 178 und fg.), welche Wir hierdurch 
auch in der Provinz Posen in Kraft setzen, und für die bezeichneten Fälle in 
Anwendung gebracht wissen wollen, aus Staatskassen gewährt werden. 
Dagegen soll weder der Verkäufer, noch der Erb= oder Zeitverpächter, 
noch ger Zwangpflichtige verbunden seyn, eine Entschädigung für jene Aufhebung 
u leisten. 
8. Der Berechtigte ist der im §. 7. ertheilten Bestimmung gemaß, eus 
der Ausmittelung seines DVerlustes, verbunden, den Debit, welcher in dem Zeit- 
raum von 1816 — 1825. einschließlich, und den Debit, welcher in den Jahren 
1834. 1835. 1836. 1837. stattgefunden hat, nachzuweisen; und es soll durch 
Vergleichung des Durchschnitts dieser vier Jahre mit dem Durchschnitte jener 
zehn Jahre der entstandene Ausfall ermittelt werden. 
Eine Vergütigung dieses Ausfalls findet jedoch nicht stat, wenn dem Be- 
rechtigten Mangel an Thätigkeit, Industrie und Güte des Fabrikats nachgewiesen 
werden kann und der Verlust daher nicht als eine unmittelbare Folge des auf- 
gehobenen Zwang= und Bamrrechts anzusehen ist. 
6. 9. Nach dem Ablauf des Jahres 1837. sollen die Inhaber früherer Zwangs- 
und Bamrrechte (§. 1.) durch eine öffenrliche Bekanntmachung der Kreispolizei- 
Behörde zur Anmeldung und Bescheinigung ihrer Entschädigungsansprüche, bei 
Verlust derselben, binnen einer Lechsmonarichen Frist aufgesordert werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13ten Mai 1833. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Carl, Herzog zu Mecklenburg. 
v. Schuckmann. Mgassen. v. Kamptz. Mühler. 
Beglaubigt: 
Friese. 
 
	        
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