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(Jo. 1566) Allerhoͤchsie Kabinetsorder vom Zisten Oktober 1834., durch welche des Koͤnigs
Majestaͤt ber Stadt Schwerin im Großherzogthume Posen, die Staͤdte-
Ordnung vom 17ten März 1831. zu verleihen geruht haben.
Aw Ihren Bericht vom 7ten d. M. will Ich der Stadt Schwerin im Groß-
berzogthume Posen, dem Wunsche der Stadtgemeinde gemäß, die Srädteord-
nung vom 17ten März 1831., mit Ausschluß des dort nicht anwendbaren zehn-
ten Titels derselben, verleihen. Ich überlasse Ihnen, den Ober-Präsidenten
Flottwell mit deren Einführung zu beauftragen.
Berlin, den 31sten Oktober 1834.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister v. Rochow.
(No. 1567.) Allerhöchste Kabineksorder vom öten November 183 1.), über die Vieimatien der
Urkunden und die Abzweigung der Schulddokumente.
A# Ihren gemeinschaftlichen Antrag bestimme Ich, zur Beseitigung der Be-
denken über die Anwendung der Vorschriften des §. 28. Tit. 3. Theil II. und
des 6. 81. Tit. 7. Theil III. der Allgemeinen Gerichtsordnung, daß beglaubte
Abschriften gerichtlich aufgenommener oder konfirmirter Instrumente, wenn sie
auch nicht von demselben Gericht, von welchem das Original aufgenommen oder
bestätigt worden, sondern von einem anderen inländischen Richter oder von einem
inländischen Notarius ausgefertigt sind, die Stelle des Originals mit voller Wir-
kung zu vertreten geeignet seyn sollen. Bei Abzweigungen von Schulddokumen-
ten haben die Gerichte und die Notarien die Vorschriften der Hypotheken-
Ordnung 65. 207. 208. Tit. 2. sorgfältig zu beobachten und bei eigener Ver-
tretung die über die Cessionsverhandlung aufgenommene Registratur auf das in
den Händen des Cedenten zurückbleibende Original dergestalt zu setzen, dab sie
von demselben nicht getremmt werden könne. Diesen Befehl haben Sie durch
die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 6ten November 1834.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Kampt und Mühler.
(No. 1568.)