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tiget, die streitigen Betraͤge aber, wenn nicht zwischen allen bei einer solchen
Post betheiligten Interessenten ein anderweitiges Abkommen getroffen wird,
zum gerichtlichen Gewahrsam gezahlt, und fuͤr jede Post eine Spezialmasse an-
gelegt.
. 18.
Reichen die Kaufgelder zu, so werden bei deren Vertheilung den Real-
Gläubigern sämmtliche Zinsen-Rückstände gezahlt; reichen sie nicht zu, so erhaͤlt
jeder Gläubiger am Orte seines Kapitals nur:
1) die laufenden Zinsen nach &. 25. der Verordnung über die Exekution in
Civilsachen, so weit sie noch nicht gezahle sind, und
2) die Rückstände aus den beiden früheren Jahren.
Ist eine Beschlagnahme der Einkünfte nicht vorangegangen, so nehmen
die laufenden Zinsen mit dem Asten Juli vor der verfügten Subhastation ihren
Anfang.
Den im Kaufgelderbelegungs-Termine ausbleibenden Gläubigern werden,
auch wenn die Kaufgelder weiter reichen, vorläufig nur die laufenden Zinsen und
die Rückstände aus den vorangegangenen zwei Jahren berechnet.
Die Kosten des Werthstempels und des Zuschlagsbescheides trägt der
Kaufer; die übrigen Subhastationskosten werden bei Austheilung der Kaufgelder
vorweg in Abzug gebracht und entgehen dem letzten Perzipienten.
6. 19.
Ist bei Belegung der Kaufgelder der ganze Kauspreis durch Ucbernahme
oder Konsolidation von Hypothekenforderungen oder durch Zahlung berichuüger,
so ertheilt das Gericht dem Käufer auf dessen Kosten eine Ausfertigung der
darüber ausgenommenen Verhandlung, auf deren Grund bei Eintragung seines
Besitztitels die Löschung des nach KH. 3. dieser Verordnung eingetragenen Ver-
merkes und der nicht übernommenen Hypotheken erfolgen soll.
Außer diesem Falle wird im Kaufgelderbelegungs-Termine mit Zuziehung
der Real-Gldubiger festgesiellt, was der Adjudikatar nach Abzug der von ihm
zum Depositorium eingezahlten Gelder und namentlich übernommenen Forderun-
gen der Gläubiger auf das Kaufgeld rückständig bleibt. Dieser Rückstand und
die davon zu entrichtenden Zinsen sind gegen Löschung des nach §. 3. dieser Ver-
ordnung eingetragenen Vermerkes und aller von dem Adjudikatar nicht namen-
lich übernommenen Hypothekenforderungen bei. Berichtigung des Besitztitels zu-
gleich im Hypothekenbuche einzutragen, wobei eine Ausfertigung des Abdjudika-
toonabelche,den und des Kaufgelderbelegungs-Protokolls zur Eintragungs-Ur-
nde dient.
Ein