Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1834. (25)

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Grundstuͤcke im Hypothekenbuche eintragen lassen, außer einem Pauschquantum 
zur Deckung der baaren Auslagen an Papier, Schreib= und Botengebühren 2c., 
weder Gerichtsgebühren noch Stempel für diese erste Berichtigung ihrer Folien 
im Hypothekenbuche eingezogen werden sollen. 
Vor Ablauf des im §. 21. zur Ausmittelung der Reallasten bestimmten 
Feitraums dürfen keine Hypothekenscheine, sondern nur Abteste über die erfolgte 
Eintragung ertheilt, oder Danachricheigungen darüber erlassen werden. 
Hir die Ausführung dieser Verordnung werden die Hypothekenbehörden 
von Unserem Justizminister mit weiterer Anweisung versehen werden, nach wel- 
cher sie sich zu achten haben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31sten März 1834. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Frh. v. Altenstein, v. Schuckmann. Gr. v. Lottum. Gr. v. Bernstorff. 
Magassen. Frh. v. Brenn. v. Kamptz. Mühler. Ancillon. 
Für den Kriegsminister im Allerhöchsten Auftrage. 
v. Wißtzleben. 
 
	        
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